Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 150 — 
2. Post---- und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung. 
betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen 
zahlbar sind. Vom 30. April 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 317) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
25. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 360), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß--Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917, betreffend die 
Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. 
1918 S. 1), folgende Verordnung erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 20. August 1918 eingetreten ist, 
am 31. August 1918; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. August 1918 eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeberverlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche 
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . .. . ... 
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die 
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels-oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, bes nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- 
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung 
der Wechsel, deren Protestfrist am 31. August 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. April 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rüdlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.