Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel  6.

Das  Hypothekengeschäft  der  Gesellschaft,  sowie  die  Gewährung  von  Darlehnen
  an  Provinzen  2c.  (Artikel  2.  Nr.  3.)  ist  auf  das  Preußische  Staatsgebiet
beschränkt,  insofern  es  nicht  in  der  Folge  durch  einen  der  ministeriellen  Genehmigung
  unterliegenden  Beschluß  der  Generalversammlung  auf  andere  Deutsche
Staaten  auszudehnen  gestattet  wird.

In  einem  solchen  Falle  ist  bekannt  zu  machen,  in  welchem  Staate  das
Hypothekengeschäft  gestattet  worden  ist.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  sind  nicht  anwendbar  auf  den  Fall,
wenn  die  Gesellschaft  sich  zur  Deckung  für  etwa  gefährdete  Forderungen  Hypothek
im  Auslande  bestellen  läßt.

Artikel  7.
Die  Organe  der  Gesellschaft  sind:
die  Direktion,
der  Verwaltungsrath,
die  Generalversammlung.

Artikel  8.

Bekanntmachungen  von  Seiten  der  Gesellschaftsorgane  gelten  für  gehörig
publizirt,  wenn  sie  in  gen  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger  und  außerdem  in
mindestens  drei  vom  Verwaltungsrathe  sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung
  der  Gesellschaft  im  Staatsanzeiger  zu  bezeichnende  Zeitungen  eingerückt
  werden.

Der  Verwaltungsrath  beschließt  über  jeden  späteren  Wechsel  der  Gesellschaftsblätter,
  welcher  in  allen  bis  dahin  benutzten  Gesellschaftsblättern,  soweit
nieen  nicht  etwa  eingegangen  oder  sonst  unzugänglich  find,  bekannt  gemacht
  wird.

Zweiter  Titel.
Das  Grundkapital.

Artikel  9.
Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  vorläufig  auf

12  Millionen  Thaler  —=  45  Millionen  Franks
festgesetzt.  Dasselbe  kann  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  mit  ministerieller
Genehmigung  bis  auf

20  Millionen  Thaler  =  75  Millionen  Franks
erhöht  werden.  Eine  weitere  Erhöhung  des  Grundkapitals  kann  nur  auf  Beschluß
  der  Generalversammlung  mit  landesherrlicher  Genehmigung  stattfinden.

Bei  jeder  Erhöhung  des  Grundkapitals  sind  die  ersten  Aktienzeichner,  insofern
  sie  dann  überhaupt  noch  Aktionaire  sind,  nach  Verhältniß  ihrer  Zeichmm-(r.
  7634.)  gen