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die Förderung sonstiger der Fürsorge für Rück- und Auswanderer dienenden Bestrebungen;
die Regelung der Rückwanderung im Ausland, insbesondere die Regelung der Werbe-
tätigkeit und der Zuführung Rückwandernder bis zur Grenze des Reichs oder der Schutz-
gebiete, die Vereinbarungen mit Beförderung hmungen und die Fürsorge für die
Flüssigmachung des Vermögens der Rückwanderer:
die Sicherstellung der Aufnahme, Versorgung, Entseuchung und vorläufigen Unterbringung
der Rückwanderer, soweit eine solche außerhalb des Reichsgebiets erforderlich ist;
die Fürsorge für den lückenlosen Ausbau und die reibungslose Betätigung der Einrich-
tungen im Reiche und in den Schutzgebieten, die sich mit der Abnahme und Unter-
bringung von Rückwanderern befassen.
III.
Die Reichswanderungsstelle hat ihren Sitz in Berlin.
Sie besteht aus einem Vorsitzenden, dem die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben werden, und
aus einem Beirat. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, den oder die Stellvertreter und die
Beiratsmitglieder; er führt die Aussicht und erläßt die näheren Bestimmungen.
IV.
Der Vorsihende vertritt die Peichswanderungsstelle nach außen und führt die laufende Ver-
waltung; er erläßt die allgemeinen Deenstanweisungen.
V.
Der Beirat berät auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden der Reichswanderungs-
stelle in geiner Gesamtheit oder in Ausschüssen; er ist zur beratenden Mitwirkung bei grundsäzlichen
Fragen der Rück= und Auswanderung berufen, insoweit nicht auf dem Gebiete der Auswanderung
nach §§ 38 und 39 des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 der dort
vorgesehene sachverständige Beirat in Tätigkeit zu treten hat.
Die Mitglieder des Beirats versehen ihr Amt als Ehrenamt. Auswärtige Beiratsmitglieder
erhalten auf Erfordern Tagegelder und Reisekosten.
VI.
Der Zeitpunkt der Ubernahme der Aufgaben auf dem Gebiete der Auswanderung bleibt späterer
Bestimmung vorbehalten. Im übrigen tritt die Reichswanderungsstelle sofort in Tätigkeit.
Berlin, den 29. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wallraf.
2. Marine und Schiffahrt.
Die vom Reichswirtschaftsamt veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden
und Tafeln für das Jahr 1919 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See nach astro-
nomischen Beobachtungen“ ist in Carl Heymanns Verlag in Berlin soeben erschienen.
Das Buch wird den Reichs- und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder-
verkäufern zum Preise von 1/,0 K&“ für das Exemplar vom Verleger geliefert.
m Buchhandel ist es zum Preise von 2 4 für das Exemplar zu beziehen.
2. der in dem Jahrbuch enthaltenen Tafel [Zeitignalstationen nach ihrem Bestande zu
Anfang 1918“ können Sonderabdrucke zum Preise von 1.X& für das Exemplar vom Verleger bezogen
werden. .