Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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6. Zoll- und Steuerwesen.  
Bekanntmachung 
des Reichkanzlers über den Annahmewert der Stücke und Schuldbuchforderungen der 
8. Kriegsanleihe des Deutschen Reichs sowie der Zwischenscheine für solche  Kriegs- 
anleihestücke bei der Entrichtung der Kriegssteuer. 
Der Grundkurs berechnet für einen Zinsenlauf vom 1. Juli 1917 ab —, zu dem die auslos- 
baren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der achten Kriegsanleihe des Deutschen Reichs bei der 
Entrichtung der außerordentlichen Kriegsabgabe an Zahlungs Statt anzunehmen sind, wird ebenso wie 
der Grundkurs, zu dem die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten und 
siebenten Kriegsanleihe nach den Bekanntmachungen vom 13. März und 26. September 1917*) an- 
zunehmen sind, auf 100 ℳ  für je 100 ℳ  Nennwert festgesetzt. 
Da der auf die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum Beginn des Zinsenlaufs der mitübergebenen 
Zinsscheine entfallende Zinsenbetrag bei der Berechnung des Annahmewerts in Abzug kommt, sind daher 
die viereinhalbprozentigen auslosbaren Schatzanweisungen der achten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom 
1. Juli 1918 ab zum Annahmewerte von 95,50 ℳ , die fünfprozentigen Schuldverschreibungen und 
Schuldbuchforderungen der achten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom 1. Juli 1918 ab zum Annahme- 
werte von 95 ℳ   für je 100 ℳ   Nennwert bei Entrichtung der Kriegsabgabe an Zahlungs Statt anzunehmen. 
Die vom Reichsbankdirektorium ausgestellten Zwischenscheine sind zu demselben Annahmewert 
anzunehmen wie die Anleihestücke selbst. 
Auf die buchmäßige Behandlung der angenommenen Schatzanweisungen der achten Kriegs- 
anleihe, der Zwischenscheine zu solchen und der ausgestellten Annahmebescheinigungen über die Annahme 
solcher Stücke und Zwischenscheine finden Abs. 2 und 3 meiner Bekanntmachung vom 19. März 1917 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 104) und Abs. 4 meiner Bekanntmachung vom 26. September 
1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351) Anwendung. 
Berlin, den 30. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn. 
7. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat   Datum 
Laufende  Grund Behörde, welche die des 
  der Bestrafung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen  beschlossen hat beschlusses 
 
1 2 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Jens Victor geboren am 19. Juli 1892 zu Aalborg gemeinschaftlicher Polizeibehörde zu Ham- 7. Mai 1918. 
Waldemar Billadsen, (Jütland), Dänemark, dänischer Straßenraub  
Schiffskoch. Staatsangehöriger, (5 Jahre Zuchthaus. 
laut Erkenntnis vom 
18. März 1913). 
1 
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1917 S. 103 und 351.