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6. Zoll- und Steuerwesen.
Bekanntmachung
des Reichkanzlers über den Annahmewert der Stücke und Schuldbuchforderungen der
8. Kriegsanleihe des Deutschen Reichs sowie der Zwischenscheine für solche Kriegs-
anleihestücke bei der Entrichtung der Kriegssteuer.
Der Grundkurs berechnet für einen Zinsenlauf vom 1. Juli 1917 ab —, zu dem die auslos-
baren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der achten Kriegsanleihe des Deutschen Reichs bei der
Entrichtung der außerordentlichen Kriegsabgabe an Zahlungs Statt anzunehmen sind, wird ebenso wie
der Grundkurs, zu dem die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten und
siebenten Kriegsanleihe nach den Bekanntmachungen vom 13. März und 26. September 1917*) an-
zunehmen sind, auf 100 ℳ für je 100 ℳ Nennwert festgesetzt.
Da der auf die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum Beginn des Zinsenlaufs der mitübergebenen
Zinsscheine entfallende Zinsenbetrag bei der Berechnung des Annahmewerts in Abzug kommt, sind daher
die viereinhalbprozentigen auslosbaren Schatzanweisungen der achten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom
1. Juli 1918 ab zum Annahmewerte von 95,50 ℳ , die fünfprozentigen Schuldverschreibungen und
Schuldbuchforderungen der achten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom 1. Juli 1918 ab zum Annahme-
werte von 95 ℳ für je 100 ℳ Nennwert bei Entrichtung der Kriegsabgabe an Zahlungs Statt anzunehmen.
Die vom Reichsbankdirektorium ausgestellten Zwischenscheine sind zu demselben Annahmewert
anzunehmen wie die Anleihestücke selbst.
Auf die buchmäßige Behandlung der angenommenen Schatzanweisungen der achten Kriegs-
anleihe, der Zwischenscheine zu solchen und der ausgestellten Annahmebescheinigungen über die Annahme
solcher Stücke und Zwischenscheine finden Abs. 2 und 3 meiner Bekanntmachung vom 19. März 1917
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 104) und Abs. 4 meiner Bekanntmachung vom 26. September
1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351) Anwendung.
Berlin, den 30. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
7. Polizeiwesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
* Name und Stand Alter und Heimat Datum
Laufende Grund Behörde, welche die des
der Bestrafung Ausweisungs-
der Ausgewiesenen beschlossen hat beschlusses
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a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs.
Jens Victor geboren am 19. Juli 1892 zu Aalborg gemeinschaftlicher Polizeibehörde zu Ham- 7. Mai 1918.
Waldemar Billadsen, (Jütland), Dänemark, dänischer Straßenraub
Schiffskoch. Staatsangehöriger, (5 Jahre Zuchthaus.
laut Erkenntnis vom
18. März 1913).
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*) Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1917 S. 103 und 351.