Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Photographische 
Apparate. 
Musik- 
instrumente. 
Billards. 
Wassen. 
Personen- 
fahrzeuge. 
— 26 — 
811. 
(Zu 88 Nr. 5 des Gesetzes.) 
(1!) Nur photographische Handapparate unterliegen der erhöhten Steuer, nicht auch die großen 
Apparate der Berufsphotographen. Als Handapparate werden im allgemeinen solche mit einer 
Aufnahmefläche von höchstens 10 zu 15 cm (= 150 dem) anzusehen sein. 
(2) Bestandteile pvon photographischen Apparaten sind insbesondere das Kameragehäuse, 
der Laufboden, der Kamerakörper, die Beschlagteile, das Objektiv, der Verschluß; Zubehör- 
stücke insbesondere Sucher, Gelbscheiben, Kassetten, Visierscheiben, Taschen für den Apparat, 
Ergänzungsobjektive, Ständer (Stativs), Platten und Films. 
C) Nicht als Zubehörstücke sind anzusehen und daher von der erhöhten Steuer befreit Vor- 
richtungen zum Entwickeln, Vergrößern und Vervielfältigen. 
* 12. 
(Zu §& 8 Nr. 6 des Gesetzes.) 
(1) Als Klavierspielapparate kommen in Betracht: Pianola Phonola, Ducauola, Estrella, 
Pianist, Virtuos und ähnliche Apparate; weiter selbsttätige elektrisch oder dynamisch in Betrieb 
gesetzte Klaviere mit oder ohne ebenso betriebene Begleitinstrumente (Geigen, Mandolinen 
und ähnliche). 
(2) Sprechapparate und Phonographen sind insoweit erhöht steuerpflichtig, als auf ihnen 
musikalische Darbietungen möglich sind. Hierher gehören z. B. die Grammophonec, nicht da- 
gegen Diktierapparate. « 
(s)SonstigemechanischeSpiclapparatciindz.B.Leierkaften,SpieldofcnundSpieluhrcn. 
(4) Mechanische Spielapparate, die lediglich als Spielzeug dienen, wie z. B. Puppenklaviere 
oder in Puppen eingefügte kleine Spieldosen, fallen nicht unter die erhöhte Steuer. 
(5) Die erhöhte Steuerpflicht der Platten und Walzen wird auf solche ausgedehnt, die zur 
Wiedergabe deklamatorischer Vorträge dienen. 
*d 13. « 
(Zu§8Nt-.7dchcfetzcs.) 
Als Zubehörstücke von Billards sind Billardbälle, Billardstöcke und für Billard bestimmte 
Kegel anzusehen. 
814. 
(Zu §& 8 Nr. 8 des Gesetzes.) 
(1) Zu den Handwaffen gehören insbesondere Gewehre, Flinten, Büchsen, Karabiner, Teschings, 
Revolver und Pistolen, einschließlich der Luftgewehre, Luftpistolen usw., Säbel, Degen, ein- 
schließlich der Stockdegen, Hirschfänger, Florette, Schläger, Saufedern, Dolche, Schlagringe, 
als Waffe hergerichtete Gummischläuche. 
(2) Die erhöhte Steuer wird nicht erhoben für die Lieferung von Seitengewehren und Offizier- 
säbeln in einfachster, den militärischen Vorschriften entsprechender Ausführung; bei vorschrifts- 
mäßigen Schußwaffen kommt nur die Erstattung nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes in Betracht. 
GZu den steuerpflichtigen Bestandteilen gehören z. B. Klingen und Degengriffe, zu den 
Zubehörstücken Scheiden, Taschen und Kasten für die Aufnahme von Waffen, Tragevorrichtungen, 
Ansatzstücke und Reservemagazine für Revolver und Pistolen, Schalldämpfer, Zielstöcke, Zielstäbe, 
Zielfernrohre und Diopter. Gegenstände zum Reinigen der Waffen und Scheiben unterliegen 
nicht der erhöhten Steuer. 
(1) Zur Munition gehören auch Bolzen für Luftgewehre und die zur Herstellung von Munition 
bestimmten Bestandteile wic Hülsen, Zündhütchen, Pfropfen, Blättchen, Schrot, Kugeln und Pulver. 
() Nicht zu den Handwaffen gehört Kinderspielzeug. 
(Zu § 8 Nr. 9 des Gesetzes.) 
(1I) Personenfahrzeuge unterliegen stets der erhöhten Steuer, wenn sie mit motorischer Kraft 
betrieben werden (Automobile, Kraftfahrräder, Motorboote und ähnliche).
	        
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