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* 25.
(1) Die Eintragung der vereinnahmten Entgelte hat grundsätzlich mindestens täglich zu erfolgen.
(2) In Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vorhergehenden
Kalenderjahre nicht mehr als 30 000 K betragen hat und kein Anlaß zu der Annahme besteht,
daß die Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen werden, ist eine nur am
Schlusse jeder Woche erfolgende Eintragung der vereinnahmten Entgelte nicht als Verletzung
der Aufzeichnungspflicht zu betrachten. In solchen Unternehmen kann der Eigenverbrauch (§/1
Abs. 2 des Gesetzes) von der laufenden Eintragung in das Buch ausgenommen werden und am
Schlusse jedes Kalenderjahrs in einem geschätzten Betrage der Gesamtheit der Entgelte hinzu-
gerechnet werden.
g 26.
(1) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann für ländliche b) Bei lleinen
Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vorhergehenden Kalender- hodschen
jahre nicht mehr als 15 000 K betragen hat und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die «
Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen werden, soweit bisher gewohn-
heitsmäßig bei Unternehmen dieser Art Aufzeichnungen nicht gemacht zu werden pflegten, an-
ordnen, daß die Umsatzsteuerämter den Mangel von Aufzeichnungen als nicht auf einem Ver-
schulden des Steuerpflichtigen beruhend anzusehen haben.
(9) Die Anordnung ist auf höchstens fünf Kalenderjahre, mit Einschluß des Kalenderjahrs
1918, zu beschränken; sie kann nach Ablauf dieser Frist nur mit Genehmigung des Reichskanzlers
verlängert werden.
(3) Die Anordnung ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben, wobei darauf hinzuweisen ist,
daß mit Ablauf der Gültigkeit der Anordnung auf'die Vorlegung von Büchern bestanden werden
kann.
g 27.
Die Landeszentralbehörden werden Bestimmungen darüber erlassen, in welcher Weise
unter den Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachungen, belehrende Vorträge,
Einwirkung seitens der Berufsverbände und Interessenvertretungen, Unterrichtserteilung in
den öffentlichen Schulen und den Fortbildungsschulen auf eine gute Buchführung hinzuwirken
ist. Insbesondere wird es zweckmäßig sein, Muster für eine einfache Buchführung zum Ankauf
zu empfehlen und bei den Umsatzsteuerämtern bereitzuhalten.
8 28.
(1) Die Buchführungspflicht solcher Steuerpflichtiger, die bereits nach anderen Gesetzen oder e) Bei bereits
Rechtsverordnungen zur Buchführung verpflichtet sind, richtet sich nach diesen Vorschriften, bach gandenen
wenn sie über die Bestimmungen der 88 23 bis 27 hinausgehen. Insbesondere kommt hier verpflichteten Be-
die Verpflichtung der Führung von Handelsbüchern nach §§ 38ff. HGB. und die Verpflichtung trieben
der Buchführung auf Grund gewerberechtlicher Bestimmungen in Betracht.
(2) Die Umsatzsteuerämter haben auf die Erfüllung der weitergehenden Suchführungspflicht
nur insoweit durch Anordnungen oder Straffestsetzungen hinzuwirken, als die Erfüllung d
weitergehenden Vorschriften für eine ordnungsmäßige Nachweisung und Feststellung der un
satzsteuer von Bedeutung ist. 6 20.
Bei Unternehmen, die von öffentlichen Behörden geleitet werden, bei Notaren und bei d) Bei öffentlichen
Gerichtsvollziehern bestimmt sich der Umfang der Buchführungspflicht nach den von den zuständigen * * “s
Behörden erlassenen Bestimmungen vollziehern.
§ 30 zieh
(1) Für Steuerpflichtige, die Lieferungen der im & 8 des Gesetzes genannten Lurusgegenstände ochshruogs=
im Kleinhandel ausführen, besteht die weitergehende Buchsührungspflicht des § 15 Abs. 2 p
Gesetzes. Diese Verpflichtung trifft auch Steuerpflichtige, welche die im § 8 des bhedes gen
genannten Luxusgegenstände im Großhandel vertreiben (vgl. § 20 des Gesetzes). a) Im nie
(2) Die im § 15 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen besonderen Bücher (Lagerbuch und Steuer- meinen.
buch) sind im Gegensatze zu der allgemeinen Buchführungspflicht des § 15 Abs. 1 des Gesetzes