Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

b) Befreiungen 
hiervon. 
Lagerbuch. 
— 
— 
— 242 — 
bei jeder Niederlassung des steuerpflichtigen Unternehmens zu führen. Durch die Verpflichtung 
zu ihrer Führung wird das Unternehmen von der allgemeinen Buchführungspflicht des 8 15 
Abs. 1 des Gesetzes nicht entbunden. 
31. 
Will ein Unternehmer von der Führung des besonderen Lagerbuchs für die Lieferung 
von Luxusgegenständen entbunden werden, so hat er einen Antrag bei dem Umsatzsteueramte 
zu stellen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn der Unternehmer als zuverlässig bekannt ist 
und im übrigen ordnungsmäßige Bücher im Sinne der §§8 23 bis 25 und 28 führt. Im allgemeinen 
wird von der Führung des Lagerbuchs nur entbunden werden können, wenn das Unternehmen 
lediglich vom Unternehmer allein oder unter Zuziehung von Familienangehörigen geführt wird. 
Außerdem muß der Betrieb des Unternehmers im wesentlichen auf die Lieferung der im §8 
des Gesetzes genannten Luxusgegenstände beschränkt sein, oder es muß nach den sonstigen Ge- 
schäftsbüchern die gesonderte Übersicht über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet sein. 
Diese Voraussetzung kann vornehmlich bei Spezialgeschäften, insbesondere bei Juwelieren, 
Kunsthändlern usw., oder bei gemischten Geschäften, welche die Luxusgegenstände in besonderen 
Abteilungen mit getrennter Buchführung veräußern, gegeben sein. Auch Unternehmen, welche 
die im § 8 des Gesetzes genannten Luxusgegenstände regelmäßig im Großhandel vertreiben 
(5 20 des Gesetzes), werden auf Grund dieser Bestimmung bei sonst ordnungsmäßiger Buch- 
führung von der Führung des besonderen Lagerbuchs entbunden werden können. 
5* 32. 
Will der Unternehmer auch von der Führung des Steuerbuchs entbunden werden, so hat 
er in seinem dahingehenden Antrag an das Umsatzsteueramt nachzuweisen, daß seine sonstigen 
Geschäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung der Steuer 
sicherstellenden Weise ergeben. Die Entbindung von der Verpflichtung, ein Steuerbuch zu führen, 
hat nur zu erfolgen, wenn keinerlei Gefahr besteht, daß dadurch die Feststellung der steuerpflichtigen 
Beträge verdunkelt werden kann. Bei Unternehmen, die neben den im §& 8 des Gesetzes genannten 
Luxusgegenständen noch sonstige Gegenstände führen, oder bei denen neben dem Vertrieb im 
Kleinhandel auch der Vertrieb im Großhandel erfolgt, wird im allgemeinen die Führung des 
Steuerbuchs nicht nachgelassen werden können. 
g 33. 
() Die Einrichtung des Lagerbuchs hat mit der Aufnahme und Vortragung des Lagerbestandes 
zu beginnen. Bei Beginn eines Unternehmens muß der Lagerbestand feststehen und im Lagerbuch 
am Tage des Beginns vorgetragen werden. Bei Unternehmen, die bei dem Inkrafttreten des 
Gesetzes bereits bestehen, hat die Aufnahme des Lagerbestandes zum 1. August 1918 zu erfolgen. 
Ist das Unternehmen nicht imstande, an diesem Tage die Aufnahme des Lagerbestandes zu be- 
endigen, so hat es bis zur Beendigung der Aufnahme die Ein= und Ausgänge gesondert zu ver- 
merken und bei Fertigstellung der Lageraufnahme in das Lagerbuch zu übertragen. Die Auf- 
nahme des Lagerbestandes muß spätestens am 15. August beendet sein; Unternehmen, die nach- 
weislich wegen Mangel an Personal, insbesondere wenn der Inhaber im Felde steht, am 
15. August mit der Lageraufnahme nicht fertig werden, kann das Umsatzsteueramt auf Antrag die 
Frist bis zum 1. Oktober verlängern. 
() Die Bestandsaufnahme ist zum Beginn jedes Kalenderjahrs zu wiederholen. Die Be- 
stimmungen des Abs. 1 Sätze 3 bis 5 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des 
1. und 15. August und des 1. Oktober der 1. und 15. Januar und der 1. März treten. 
() Nach Eintragung des Lagerbestandes ist täglich der Eingang und Ausgang an Luxus- 
gegenständen derart einzutragen, daß jederzeit ein Abschluß und die Feststellung der Gegenstände, 
die im Lager vorhanden sein müssen, möglich ist. Das Muster 3 dient als Anleitung. 
g 34. 
Bei der Eintragung des Lagerbestandes und den täglichen Eintragungen der Ab= und 
Zugänge sind die einzelnen Gegenstände, nach den im § 8 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichneten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.