Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bezirk  zuständigen  Umsatzsteuerämtern  Berzeichnisse  dieser  Unternehmen  (Einzelpersonen,
Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen),  und  zwar,  soweit  sie  Lieferungen  von  Luxusgegenständen
  ausführen,  bis  spätestens  Ende  jedes  Monats,  erstmalig  bis  Ende  August  1918,  im  übrigen
bis  Ende  November  jedes  Jahres,  erstmalig  Ende  November  1918  zu  übersenden.  Für  die  folgenden
  Monate  und  Jahre  brauchen  sich  diese  Verzeichnisse  nur  auf  Zu-  und  Abgänge  an  solchen
Unternehmen  (Einzelpersonen,  Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen)  gegen  den  Vormonat
  und  das  Vorjahr  zu  erstrecken.

(2)  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  inwieweit  durch  die  Gemeinden  und  Polizeibehörden,
  abgesehen  von  der  Bestimmung  des  Abs.  1,  Ermittlungen  zur  Feststellung  steuerpflichtiger
  Unternehmen  vorzunehmen  und  örtliche  Verzeichnisse  von  solchen  aufzustellen  und
den  Steuerstellen  einzureichen  sind.

(3) Außerdem  haben  die  Umsatzsteuerämter  selbständige  Ermittlungen  nach  steuerpflichtigen
Unternehmen  anzustellen.

§ 42.

(1)  Die  Umsatzsteuerrolle  ist  in  zwei  selbständigen  Abteilungen  zu  führen  und  zwar  als  Umsatzsteuerrolle
  U  für  die  Unternehmen,  die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,  und  als  Umsatzsteuerrolle
  L  für  solche,  die  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegen.  Unterliegt  ein
Unternehmen  sowohl  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  als  auch  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände,
so  ist  es  in  beiden  Abteilungen  einzutragen;  dabei  ist  in  jeder  Abteilung  auf  die  Eintragung  in
der  anderen  hinzuweisen.

(2) Die  Umsatzsteuerrolle  ist  nach  der  Buchstabenfolge  der  Namen,  nach  örtlichen  Bezirken,
Erwerbsgruppen  oder  nach  anderen  zweckmäßigen  Gesichtspunkten  zu  ordnen.  Sie  kann  in
Form  einer  Liste  oder  in  Form  einer  Sammlung  von  Einzelblättern  (-karten)  für  jeden  Steuerpflichtigen
  geführt  werden.  Die  Rolle  ist  in  einer  auf  eine  Reihe  von  Jahren  ausreichenden
Weise  anzulegen.

(3)  In  der  Rolle  erhält  jeder  Steuerpflichtige  eine  Ordnungsnummer.  Die  Rolle  muß  die
für  die  Umsatzsteuerentrichtung  wichtigen  Tatsachen,  soweit  sie  der  Steuerstelle  bekannt  werden,
enthalten,  insbesondere  also:  Name,  Vorname  und  Wohnort  nebst  Straße  und  Hausnummer
des  Steuerpflichtigen,  Angabe  der  Firma  und  des  Sitzes  der  Leitung  der  Firma,  gegebenenfalls
unter  Angabe  der  im  Inland  vorhandenen  Zweiggeschäfte,  Art  des  Gewerbebetriebs,  tunlichst
unter  Hervorhebung  der  Gegenstände,  um  deren  Besteuerung  es  sich  handelt;  weiter  soll  sie
besondere  Spalten  enthalten,  welche  für  eine  Reihe  von  Jahren  die  Eintragung  ermöglichen  für
Steuerjahr,  Tag  der  Abgabe  der  Erklärung,  etwaige  Verlängerung  der  Frist  für  Abgabe  der  Erklärung,
  für  Tag  der  Erinnerung  (§  49),  Tag  der  Ausfertigung  des  Umsatzsteuerbescheids,    Nummer
der  Umsatzsteuerliste  usw.  In  der  Bemerkungsspalte  sind  die  Fälle,  in  denen  ein  Großbetrieb  die
Versteuerung  der  Entgelte  für  die  bewirkten  Lieferungen  gewählt  hat  (§  17  Abs.  7  des  Gesetzes)
und  besondere  für  die  Gewinnung  eines  Urteils  über  den  Umsatz  des  Steuerpflichtigen  wichtige
Umstände  (Geschäftsberichtsangaben,  Gutachten  von  Sachverständigen  usw.)  festzuhalten.

(4)  Zur  schnellen  und  leichten  Ermittlung  der  Steuerpflichtigen  in  der  Steuerrolle  ist  erforderlichenfalls
  eine  nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  der  Namen  geordnete  Namensliste,  welche
die  Ordnungsnummer  jedes  Steuerpflichtigen  ergibt,  anzulegen  und  laufend  zu  führen.

(5)  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  Abs.  2  bis  4  können  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  zugelassen  werden.

 

§  43.

Die  Steuerrolle  ist  unter  Berücksichtigung  der  später  eingehenden  Betriebsanzeigen  und
der  Zu-  und  Abgänge  richtigzustellen  und  durch  fortgesetzte  Nachtragung  der  in  ihr  nachzuweisenden
  Angaben  laufend  zu  erhalten.  Die  Nachtragungen  sind  vorzunehmen,  sobald  die  einzutragenden
  Ergebnisse  feststehen.

§  44.

(1)  Will  ein  Steuerpflichtiger  statt  der  Steuerentrichtung  nach  den  im  Steuerabschnitte  vereinnahmten
  Entgelten  die  Besteuerung  nach  den  im  Steunerabschnitte  bewirkten  Leistungen
(§ 17  Abs.  7  des  Gesetzes)  vornehmen,  so  hat  er  unter  Darlegung  der  Gründe  für  die  Abweichung
von  der  Regel  des  Gesetzes  und  unter  Angabe,  ob  die  Anderung  dauernd  oder  nur  für  einen
bestimmten  Zeitraum  begehrt  wird,  die  Genehmigung  der  Oberbehörde  zu  beantragen.  Die

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Wechsel  in
der  Art  der
Versteuerung.