Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Umsatzsteuererklärung.


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Genehmigung  ist  nur  zu  erteilen,  wenn  es  sich  um  ein  Unternehmen  handelt,  in  dem  ausschließlich
  oder  doch  überwiegend  Umsätze  außerhalb  des  Kleinhandels  ausgeführt  und  Bücher  nach  kaufmännischen
  Grundsätzen  geführt  werden.  Hat  der  Steuerpflichtige  bisher  nach  den  vereinnahmten
  Entgelten  versteuert,  so  ist  die  Genehmigung  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  er
Entgelte,  die  für  in  früheren  Steuerabschnitten  bewirkte  Leistungen  noch  eingehen,  in  dem
Steuerabschnitte  des  Einganges  versteuert.

(2)  Die  Genehmigung  zum  Übergang  von  der  Versteuerung  nach  Leistungen  zu  derjenigen  nach
den  vereinnahmten  Entgelten  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  erteilen,  daß  der  Steuerpflichtige
diejenigen  Entgelte,  die  in  früheren  Steuerabschnitten  vereinnahmt  sind,  während  die  Leistung
erst  in  einem  Steuerabschnitte  nach  dem  Wechsel  der  Besteuerungsart  erfolgt,  in  dem  ersten
Steuerabschnitt  nach  dem  Wechsel  zur  Versteuerung  bringt.

(3)  Der  Betrag  der  nachträglich  zu  versteuernden  Entgelte  ist  in  den  Erklärungen  außer  dem
Gesamtbetrage  der  sonstigen  zu  versteuernden,  auf  die  Leistungen  entfallenden  Entgelte  besonders
  aufzuführen.

§ 45.

(1)  Bei  den  im  §  17  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Erklärungen  der  Steuerpflichtigen  über
die  Gesamtheit  der  vereinnahmten  Entgelte  sind,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  62  bis  65,  folgende
  Arten  zu  unterscheiden:

1.  a)  die  Erklärung  für  ein  Kalenderjahr  bei  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  oder  im  Falle
des  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  ausnahmsweise  auch  bei  der  Steuer  von  Luxusgegenständen,
  

b)  die  Erklärung  für  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Kalenderjahr  im  Falle  der  Einstellung
  eines  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegenden  Unternehmens  und
die  Ergänzungen  dieser  Erklärung  nach  näherer  Anordnung  des  Umsatzsteueramts
(§  17  Abs.  2  des  Gesetzes);  

2.  a)  die  Erklärung  für  einen  Kalendermonat  bei  der  Steuer  auf  Luxusgegenstände,

b)  die  Erklärung  für  einen  kürzeren  Zeitraum  als  einen  Kalendermonat  im  Falle  der
Einstellung  eines  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegenden  Unternehmens.


(2) Die  Erklärungen  sind  zur  Vermeidung  eines  Steuerzuschlags  (§  17  Abs.  5  des  Gesetzes)
innerhalb  der  gesetzlichen  Fristen  abzugeben;  somit  sind  die  Erklärungen  zu  1a  im  Monat  Januar
des  aus  den  Steuerabschnitt  folgenden  Kalenderjahrs  abzugeben,  diejenigen  zu  1b  und  2b
innerhalb  eines  Monats,  vom  Tage  der  Einstellung  des  Unternehmens  an  gerechnet,  diejenigen
zu  2a  in  dem  auf  jeden  den  Steuerabschnitt  bildenden  Monat  folgenden  Kalendermonat.  Bei
einem  nicht  zuständigen  Umsatzsteueramt  eingegangene  Erklärungen  sind  an  das  zuständige
Umsatzsteueramt  abzugeben.

(3)  Unternehmen,  die  sowohl  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  als  auch  der  Umsatzsteuer  auf
Luxusgegenstände  unterliegen,  haben  Erklärungen  sowohl  nach  Nr.  1  als  auch  nach  Nr.  2  abzugeben.

(4)  Das  Umsatzsteueramt  kann  einem  Steuerpflichtigen,  der  glaubhaft  macht,  daß  ihm
die  Abgabe  der  Erklärung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  möglich  ist,  die  Frist  zur
Abgabe  der  Erklärung,  gegebenenfalls  gegen  Sicherheitsleistung,  angemessen  verlängern.
Dabei  hat  es  bei  einer  Verlängerung  um  mehr  als  einen  Monat  die  Einwilligung  der  Oberbehörde

  einzuholen.

(5)  Die  Erklärungen  zu  Nr.  1a  und  b  sind  erstmalig  für  die  Zeit  vom  1.  August  1918  oder
vom  späteren  Beginne  des  Unternehmens  ab  bis  zum  Jahresschlusse  oder  dem  Zeitpunkt  der
früheren  Einstellung,  die  zu  Nr.  2a  und  b  für  den  Monat  August  1918  oder  dessen  Teil  und,
soweit  es  sich  um  Entgelte  für  Lieferungen  der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über
die  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  vom  2.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  379)  genannten  Art  handelt,  für  die  Zeit  vom  5.  Mai  oder  dem  späteren  Beginne  des  Unternehmens
  bis  Ende  Juli  oder  bis  zur  vorherigen  Einstellung  des  Unternehmens  abzugeben.