Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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gemeinen Umsatzsteuer wie der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände, so ist es auf Grund seiner 
Erklärungen in beiden Abteilungen einzutragen; dabei ist in jeder Abteilung auf die Eintragung 
in der anderen hinzuweisen. In die Abteilung L sind auch die Unternehmen einzutragen, denen 
die Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gestattet ist. 
(2) In der Abteilung UL sind die Entgelte getreunt einzutragen, je nachdem sie mit 10 v. H. 
oder gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes mit 5 v. T. zu besteuern sind. 
(3) Die Umsatzsteuerliste ist in beiden Abteilungen für das Kalenderjahr zu führen, das in den 
Fällen der Besteuerung nach § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes einen Steuerabschnitt 
bildet oder sich im Falle der Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 aus zwölf Steuerabschnitten 
zusammensetzt. In Abteilung L ist bei jedem Steuerpflichtigen soviel Raum zu lassen, daß Ein- 
tragungen für zwölf Monate untereinander möglich sind. 
(4) Im übrigen ist bei Anlegung der Umsatzsteuerlisten tunlichst nach den gleichen Gesichtspunkten 
zu verfahren, die bei Aufstellung der entsprechenden Umsatzsteuerrolle maßgebend gewesen sind 
(5#s 40 bis 42). 
(5) Erforderlichenfalls kann für jede Kassenstelle eine besondere Umsatzsteuerliste angefertigt 
werden. 
–60. 
(1) Die Umsatzsteuerliste dient zur Uberwachung des rechtzeitigen Einganges der Steuerbeträge 
und der Einhaltung der bewilligten Zahlungsfristen; in ihr sind ferner die Veränderungen, die 
sich im Rechtsmittelverfahren, durch Nachveranlagungen, Erstattungen und Rückzahlungen 
(ogl. 88 71, 72 und 74) gegenüber der Steuerfestsetzung ergeben, zu vermerken; außerdem 
bildet sie die Grundlage für statistische Erhebungen über die Höhe der Umsätze in einem Ka- 
lenderjahre (5§ 90). Sie ist solange offen zu halten, bis sämtliche Zahlungen für das Kalender- 
jahr, für das sie geführt wird, erfolgt, die Steuerfestsetzungen unanfechtbar geworden und 
Nachveranlagungen, Erstattungen und Rückzahlungen nicht mehr zu erwarten sind; sie ist 
daher frühestens am Ende des sechsten auf das Kalenderjahr, für das sie geführt wird (§59 
Abs. 3), folgenden Kalenderjahrs wegzulegen. 
(2) Die Veränderungen (durch Rechtsmittel, Nachveranlagungen, Erstattungen und Rück- 
zahlungen) sind bei der Ordnungsnummer des Steuerpflichtigen, sofern sie bis zum 1. Oktober 
des auf das Kalenderjahr, für das die Liste geführt wird (559 Abs. 3), folgenden Kalenderjahrs 
eintreten, durch Berichtigung der ursprünglichen Angaben mit roter Tinte unter oder über diesen, 
sofern sie später erfolgen, in den dafür zur Erleichterung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Auf- 
rechnungen vorgesehenen besonderen Spalten 24 bis 31 in Liste U, 22 bis 29 in Liste L und 
20 bis 27 in Liste E (§64) einzutragen. Für die Eintragung ist der Zeitpunkt maßgebend, in der die 
Veränderung unanfechtbar wird; die Eintragungen haben sich auf die Höhe der Gesamtheit 
der Entgelte und Steuerbeträge zu erstrecken; haben sie in den besonderen Spalten zu erfolgen, 
so muß der Betrag angegeben werden, um den sich die Entgelte und die Steuerbeträge gegen- 
über dem Steuerbescheide vermindert oder erhöht haben. 
)Am 1. Oktober jedes Jahres, erstmalig am 1. Oktober des auf das Kalenderjahr, für das 
die Liste geführt wird, folgenden Kalenderjahrs und entsprechend in jedem weiteren Jahre, 
bis die Liste weggelegt wird, sind die Eintragungen in den besonderen Spalten über die Höhe 
der der Besteuerung zu Grunde gelegten Entgelte und über die Steuerbeträge aufzurechnen 
und das Ergebnis unter den bis dahin erfolgten Eintragungen zu vermerken. Dabei ist so zu 
verfahren, daß sich bei der ersten Aufrechnung die Entgelte und Steuerbeträge nach den bis 
dahin eingetragenen Steuerfestsetzungen unter Berücksichtigung der mit roter Tinte vermerkten 
Berichtigungen wegen bis dahin erfolgter Veränderungen, bei den nächsten Aufrechnungen 
die gegenüber der ersten Aufrechnung eingetretenen Erhöhungen oder Veränderungen sich ergeben. 
Die Richtigkeit der Aufrechnungen ist tunlichst von einem mit der Führung der Liste nicht be- 
faßten Beamten unter der Aufrechnung zu bescheinigen. Soweit nach einer Aufrechnung weitere 
Steuerfestsetzungen auf Grund nachträglich abgegebener Erklärungen usw. für das Kalender- 
jahr, für das die Liste geführt wird, erfolgen, sind die Eintragungen in den Spalten ff. im 
Anschluß an die letzte Aufrechnung zu machen und die sich hiernach ergebenden neuen Entgelt- 
 
	        
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