122 III. Kreisordnung.
seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation?).
§ 3. Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen
und die Bildung neuer, sowie die Zusammenlegung
mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. Der Bezirksausschuß
beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen
den betheiligten Kreisen, vorbehaltlich der den letzteren
gegeneinander zustehenden Klage bei dem Bezirksausausschusse
3). Veränderungen solcher Gemeinde= und
Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind,
sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher
einem Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte"),
mit einem in einem anderen Kreise belegenen Gemeindeoder
Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden
Kreisgrenzen und, wo die Kreis-- und Wahlbezirksgrenzen
zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren
ohne Weiteres nach sich. Eine jede Veränderung der
Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
§ 4. Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen
5) eine Einwohnerzahl von mindestens
2) Der 8§# betrifft den Kreis als Landesverwaltungsbezirk,
82 als Kommunalverband.
3) Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses findet die
Beschwerde nicht statt; die bei dem Bezirksausschusse anzukelende
Klage ist von einem der betheiligten Kreise Behen
en anderen zu richten. Der Streit ist nach Recht und Billigkeit
zu entscheiden und kann niemals zu einem Entschädigungsanspruche
führen. »
4)KommunalfreieGrundstücke.»
s)Alletm§38desReichsmilitargesetzesvom2.Mat187-t
aufgeführten, zum aktiven Heere gehörigen Personen.