Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

122  III.  Kreisordnung.

seiner  Angelegenheiten  mit  den  Rechten  einer  Korporation?).


§  3.  Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen
und  die  Bildung  neuer,  sowie  die  Zusammenlegung
mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.  Der  Bezirksausschuß
  beschließt  über  die  in  Folge  einer  solchen  Veränderung
  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Kreisen,  vorbehaltlich  der  den  letzteren
gegeneinander  zustehenden  Klage  bei  dem  Bezirksausausschusse
  3).  Veränderungen  solcher  Gemeinde=  und
Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich  Kreisgrenzen  sind,
sowie  die  Vereinigung  eines  Grundstückes,  welches  bisher
einem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  nicht  angehörte"),
mit  einem  in  einem  anderen  Kreise  belegenen  Gemeindeoder
  Gutsbezirke,  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden
  Kreisgrenzen  und,  wo  die  Kreis--  und  Wahlbezirksgrenzen
  zusammenfallen,  auch  die  Veränderung  der  letzteren
  ohne  Weiteres  nach  sich.  Eine  jede  Veränderung  der
Kreisgrenzen  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

§  4.  Städte,  welche  mit  Ausschluß  der  aktiven  Militärpersonen
  5)  eine  Einwohnerzahl  von  mindestens

2)  Der  8§#  betrifft  den  Kreis  als  Landesverwaltungsbezirk,
82  als  Kommunalverband.

3)  Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  findet  die
Beschwerde  nicht  statt;  die  bei  dem  Bezirksausschusse  anzukelende
  Klage  ist  von  einem  der  betheiligten  Kreise  Behen

en  anderen  zu  richten.  Der  Streit  ist  nach  Recht  und  Billigkeit
  zu  entscheiden  und  kann  niemals  zu  einem  Entschädigungsanspruche
  führen.  »
4)KommunalfreieGrundstücke.»
s)Alletm§38desReichsmilitargesetzesvom2.Mat187-t
aufgeführten,  zum  aktiven  Heere  gehörigen  Personen.