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20. a) Im § 42 Abs. 3 wird hinter Sab 1 folgender Satz eingestellt: „Sie kann die Ent-
scheidung den Direktivbehörden übertragen.“
b) §50 wird gestrichen. + 51 wird § 50.
c) Im 8 50 Abs. 1, bisher 8 51 Abs. 1, wird der Eingang wie folgt gefaßt: „Wird
eine Ermäßigung der Abgabe auf Grund von Tarifsnummer 3Aa, b Abs. 2 oder
eine Kürzung der Abgabe auf Grund von z 16 des Gesetzes beansprucht,
Ferner wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
(3) Wird beansprucht, daß aus Grund von Tarifnummer 3 Aa, b Abs. 2 die
Abgabe ganz außer Hebung bleibt, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Direktivbehörde die steuerfreie Abstemplung
nach § 49 Satz 3, 4 verfügt.
21. Hinter § 50, bisher § 51, wird folgende Bestimmung eingefügt:
z 51.
Im Falle des . 15 Satz 2 des Gesetzes findet auf die Versteuerung der neuen Bogen # 41
bieser A Ausf ühr
entsprechende Anwendung.
D
22. a) Im #s 52 Abs. 1 is der Eingang, wie folgt, zu fassen: „Inländische Gesellschaften
der im & 17 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art, die keine
b) Im §5 52 sind zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgende Bestimmungen als Abs. 1a
einzuschalten:
(1) Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden inländischen Wert-
papieren oder einer nach Zusatz 3 daselbst stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen
nicht ausgegeben, so hat der Schuldner, sofern das Schuldverhältnis bereits am
1. August 1918 bestand, bis spätestens 31. Oktober 1918, im übrigen binnen drei
Monaten nach der Ausgabe der Wertpapiere, im Falle des Zusatzes 3 binnen
drei Monaten nach der Beurkundung des Schuldverhältnisses, bei derjenigen zur
Abstemplung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuerstelle,
die für den Schuldner örtlich zuständig ist, eine vorläufige Anmeldung einzureichen.
Die Anmeldung muß enthalten den Zeitpunkt der Ausgabe der Wertpapiere,
im Falle des Zusatzes 3 der Beurkundung des Schuldverhältnisses die nähere
Bezeichnung der Wertpapiere, zu denen Zinsbogen nicht ausgegeben werden
oder deren Ausfertigung und Aushändigung an Stelle der Buchschuld beansprucht
werden kann, nach Stückzahl, Gattung, Einzel- und Gesamtnennwert, gegebenen-
falls auch nach Tag und Ort der Ausfertigung, Reihe, Buchstabe und Nummer
der Papiere und wenn im Falle des Zusatzes 3 der Anspruch des Gläubigers auf
künftige Ausfertigung von Schuldverschreibungen nicht auf eine bestimmte Stücke-
lung der Schuldverschreibungen gerichtet ist, den Nennbetrag der Schuld. Zu
der vorläufigen Anmeldung dient Muster 11 a als Anhalt.
c) Im # 52 Abs. 2 ist statt des Wortes „die Gesellschaft“ zu setzen „den Steuer-
pflichtigen“.
23. a) Im §53 Abs. 1 werden im Eingang hinter dem Worte „Versteuerung" die Worte
eingefügt „im Falle des § 52 Abs. 1“ und der Schlußsatz gestrichen.
b) Der Eingang des Abs. 4 des § 53 ist, wie folgt, zu fassen: „Auf die weitere Be-
handlung der Anmeldung und auf die Erhebung der Abgabe finden.
c) Im 53 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 hinzugefügt:
(e) In Fällen des §& 52 Abs. 1a finden Abs. 1, 4, 5 entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, daß die Anmeldungsfrist sich nach demjenigen zehnjährigen
Zeitraum bemißt, der sich, gerechnet vom Tage der Ausgabe der Wertpapiere
und, in Ermangelung einer Ausgabe vom Tage der Beurkundung des Schuldver-
hältnisses an, nach dem 31. Juli 1918 vollendet. Die Anmeldung hat nach
Muster 11a zu erfolgen.