Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

—  321  —

24.  Vor  3  55  sind  hinter  der  Überschrift  folgende  Paragraphen  einzuschalten.  Die  Randbeischriften
  1  bis  3  erhalten  die  Nummernbezeichnung  3  bis  5.

8  542a.
Ist  der  Kauf-  oder  Lieferungspreis  in  ausländischer  Währung  festgesetzt,  so  hat  die
Umrechnung  nach  dem  laufenden  Kurse  (Mittelkurs)  für  Auszahlungen  in  der  betreffenden
ausländischen  Währung  oder  für  Schecks  auf  die  betreffende  ausländische  Währung  zu  erfolgen.

g  54b.

()  Die  in  der  Tarifnummer  4a  Ermäßigung  1  Abs.  2  vorgeschriebene  Liste  wird  vom
Börsenvorstand  im  Auftrag  und  unter  Aufsicht  der  für  die  Börse  zuständigen  Handelskammer
geführt.  In  die  Liste  sind  nur  solche  Personen,  Gesellschaften  und  Anstalten  einzutragen,  welche
den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Wertpapieren  selbständig  ausüben  und  die  entweder  zum
Besuche  der  Börse  ausdrücklich  zugelassen  sind  oder,  soweit  es  einer  solchen  Zulassung  nicht
bedarf,  dem  Börsenvorstand  als  regelmäßige  Besucher  der  Börse  bekannt  sind.

(2)  Die  Eintragung  in  die  Liste  erfolgt  auf  an  den  Börsenvorstand  gerichteten  Antrag.
Der  Börsenvorstand  prüft  die  einlaufenden  Anträge  vor  ihrer  Genehmigung  darauf,  ob  die
Voraussetzungen  für  die  Eintragung  vorliegen  und  veranlaßt  beim  Wegfall  der  Voraussetzungen
die  Löschung  in  der  Liste.  Gegen  die  Ablehnung  der  Eintragung  und  gegen  die  Löschung  steht
dem  Betroffenen  die  Beschwerde  an  die  Handelskammer,  gegen  deren  Entscheidung  die  weitere
Beschwerde  an  die  von  der  Landesregierung  hierfür  bezeichnete  Behörde  zu.

(2)  Die  Liste  liegt  öffentlich  aus;  die  Einsicht  ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden
des  Börsenbüros  jedermann  gestattet.  Gegen  Erstattung  der  Auslagen  muß  von  jeder  Eintragung
Abschrift  gegeben  werden.  Die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

G)  Der  Börsenvorstand  ist  verpflichtet,  dem  für  den  Sitz  der  Börse  zuständigen  ordentlichen
Stempelprüfungsbeamten  von  jeder  Eintragung  in  dic  Liste  Abschrift  zu  übersenden,  ihn  auch
von  jeder  Löschung  zu  benachrichtigen.  Diese  Mitteilungen  haben  gleichzeitig  mit  der  Eintragung
oder  Löschung  zu  geschehen.

25.  Im  §9  55  Satz  1  sind  die  Worte  „Ziffer  1,  3  und  4“  zu  streichen  und  die  Worte
„nach  dem  Abs.  4  der  Ermäßigungsvorschrift  zur  Tarifuummer  4“  zu  ersetzen  durch  die  Worte
„nach  Tarifnummer  4a,  Ermäßigung  3“.  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:  „Die  Schlußnote
ist  mit  dem  Vermerk  „Reportgeschäft“  oder  „Deportgeschäft“  oder  „Kostgeschäft“  zu  versehen.“

26.  a)  §&  56  Abs.  3  ist  zu  streichen.
b)  Im  §8  57  Abs.  5  hat  die  Klammer  „(Spalte  12,  12a)“  zu  lauten  „(Spalte  13,  13a).“

27.  Dem  3  58,  welcher  die  Bezeichnung  Abs.  1  erhält,  ist  folgender  Abs.  2  hinzuzufügen:

„l)  Termingeschäfte  in  Baumwolle,  die  zwischen  den  ordentlichen  Mitgliedern  des
Bremer  Vereins  für  Terminhandel  in  Baumwolle  an  der  Baumwollbörse  in  Bremen  abgeohen
  werden  (die  sogenannten  Ringgeschäfte),  sind  vom  Umsatzstempel  der  Tarifnummer
4b  befreit.

28.  a)  Hinter  §  58  ist  folgende  Bestimmung  einzustellen:  Die  Randbeischriften  4  bis  14
erhalten  die  Nummerbezeichnung  7  bis  17.

Zum  3  19  Abs.  4  des  Gesetzes.
*s  58  a.

Bei  Geschäften,  die  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe“)  abgeschlossen  werden,  tritt
für  die  Bezeichnung  des  endgültigen  Vertragsgegners  (die  Aufgabe)  Steuerfreiheit  nur  dann
ein,  wenn  sich  aus  den  ordnungsmäßig  geführten  Geschäftsbüchern  des  Steuerpflichtigen  zweifelsfrei
  ergibt,  daß  die  Aufgabe  spätestens  am  folgenden  Werktag  und  nicht  zu  dem  Vermittler
günstigeren  Bedingungen  als  das  vorbehaltlich  der  Aufgabe  geschlossene  Geschäft  geschehen  ist.

Im  569  wird  das  Wort  „Kostgeschäft“  ersetzt  durch  die  Worte:  „Reportgeschäft“,
„Deportgeschäft“  oder  „Kostgeschäft“.

1.  Umrechnung
ansländischer
Währung

2.  Händler-Ceschäfte.


6.  Geschäfte  an
Aufgabe.