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(2) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung einer Abschlagszahlung
unter Angabe des Betrags und der Einzahlungsfrist schriftlich hinzuweisen. Dieser Hinweis
kann mit dem Empfangsbekenntnis über die vorhergehende Zahlung (§ 164 Abs. 1) verbunden
werden.
(2) Geht der Geldumsatz in einem Steuerjahre gegen das Vorjahr unverhältnismäßig
zurück, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die Abschlagszahlung nach dem nachzuweisenden
Betrage der in der abgelaufenen ersten Hälfte des laufenden Steuerjahrs wirklich berechneten
Habenzinsen zu bemessen. Die Abschlagszahlung ist alsdann auf die Hälfte des Steuerbetrags
festzustellen, der sich ergeben würde, wenn das Doppelte der in diesem Halbjahr des Steuer-
jahrs berechneten Habenzinsen zur Besteuerung zu ziehen wäre.
6.) Derrechtzeitige Eingang der Abschlagszahlung ist durch die Überwachungsliste Muster 29a.
sicherzustellen, in welcher Spalte 1 bis 3 gleichzeitig mit dem nach Abs. 2 zu erlassenden Hinweis
auszufüllen sind.
(5) Die #bschlagszahlung ist in der Anmeldung zur Entrichtung des Geldumsatzstempels
aufzuführen und bei Festsetzung der Abgabeschuld auf diese anzurechnen. Ein etwa zuviel
gezahlter Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen vom Tage der Entrichtung ab zurückzuzahlen
und mit den Zinsen als Erstattung an Reichsstempelabgabe zu. verrechnen.
32. Im §5210 sind im ersten Satze des Abs. 1 die Worte „soweit nicht im Abs. 8 etwas anderes
bestimmt ist“ sowie Abs. 8 zu streichen.
33. Im 7 216 Abs. 2 sind im Satz 2 die Ziffer 7 sowie die Worte zu streichen: „oder
der mit der Erhebung der Abgabe beauftragten anderen Verwaltung.“
34. Im § 218a Abs. 2 sind die Worte „von der Steuerstelle nach 3 1644 Abs. 4 um Vor-
nahme einer Stempelprüfung ersucht oder“ zu streichen.
35. Im 7 221 Abs. 5 ist hinter Belege einzuschalten: „die nach 5162 Abs. 2 und § 164b
Abs. 2 Tpesertiot Zusammenstellungen“.
Im §5222 Abs. 5 ist vor dem letzten Satze folgender Satz einzuschieben: „Im Falle
der Etchne der Abgabe aus Tarifnummer 4 im Wege der Abrechnung ist nach-
zuprüfen, ob das Steuerbuch oder das an seine Stelle tretende Geschäftsbuch vorschriftsmähig
geführt ist und die in Betracht kommenden Geschäfte vollständig und richtig eingetragen und ver-
steuert, auch nur solche Geschäfte steuerfrei oder nach ermäßigten Sätzen behandelt sind, für
welche ein gesetzlicher Befreiungs-- oder Ermäßigungsanspruch besteht.
37. Daselbst ist zwischen Abs. 7 und 8 folgender Abs. 7 einzuschalten:
C##) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung von Geldumsätzen ist durch stichprobenweise
Nachprüfung der Zusammenstellungen (5§ 162 Abs. 2 und § 164b Abs. 2) sowie gegebenenfalls
der mit Empfangsbescheinigung versehenen Anmeldungen festzustellen, ob alle steuerpflichtigen
Habenzinsen angemeldet und versteuert sind sowie ob nur gesetzlich von der Abgabe befreite
Habenzinsen unversteuert geblieben sind.
38. Bei 5W5 223 Abs. 5 erhält der Eingang folgende Fassung: „Fehlbeträge der in den Tarif-
nummern 1 A, 4, 6, 11 bezeichneten Art sind, soweit die Abgabenentrichtung in Stempelzeichen
zu erfolgen hat, in den diesen Tarifnummern. . . .“
39. Im §# 227 Abs. 1 sind im Satz 1 die Worte „Abgaben aus Tarifnummern 1 bis 9,
11, 12 ein Einnahmebuch A“ zu ersetzen durch „oder gestundeten Abgaben ein besonderes
Einnahmebuch“.
4% Zu streichen sind § 227 Abs. 2, §J228 Abs. 2, §5 234 Abf. 3.
"n l Im §5 228 Abs. 1 ist hinter „Einnahmebuch“ und „Anmeldungsbuch“ der Buchstabe A
zu strei
e ist Satz 2 wie folgt zu schließen „„ der vorläufigen Anmeldungen nach Muster 5,
11 un
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