Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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42. Zum Abs. 1 des § 233 wird die Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze 
vom 3. Juli 1913 wiederhergestellt. 
43. Im 75 234 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen „oder obersten Postbehörden“. 
44. Im 3 238 ist der Buchstabe „A“ hinter „Anmeldungsbuch“ zu streichen. 
45. Dem # 240, der Abs. 1 wird, ist folgender Abs. 2 anzufügen: 
(2) Von der Einnahme aus Tarifnummer 10 wird jedem Bundesstaat eine Vergütung 
von 2 v. H. gewährt, berechnet von demjenigen Teile der Steuer, der verhältnismäßig auf die 
für ihr **“ anzusetzenden Habenzinsen entfällt. Soweit von Steuerstellen eines Bundesstaats 
Abgabenbeträge erhoben sind, die von in einem anderen Bundesstaate berechneten Habenzinsen 
geschuldet sind (§&§ 164b Abs. 6), hat am Schlusse des Rechnungsjahrs ein Ausgleich hinsichtlich 
der dafür bezogenen Verwalt 69 stattzufinden. Zu diesem Zwecke ist in jedem 
derartigen Falle auf Grund der i in der Anmeldung Muster 29b unter 3 gemachten Angaben aus- 
zurechnen, wie sich nach dem Verhältnis der Habenzinsen der Gesamtsteuerbetrag auf die einzelnen 
beteiligten Bundesstaaten verteilt. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind am Jahresschlusse 
zusammenzustellen und die danach an andere Bundesstaaten zu erstattenden Verwaltungskosten- 
beträge zu berechnen und in der Reichssteuerübersicht für das Rechnungsjahr nach empfangs- 
berechtigten Staaten und den ihnen zustehenden Beträgen einzeln anzugeben. Der Ausgleich 
erfolgt durch die Einnahmefeststellung. Die näheren Anordnungen wegen des Verfahrens treffen 
die obersten Landesfinanzbehörden. 
46. Im 5242 AbsK. 2 ist vor 375 57 Abs. 4“ einzuschalten „5 16 Abs. 1“ und hinter 
„Tarifnummern 4, 6“ einzuschalten „10“. 
Daselbst sind die Worte „und des §# 83a des Gesetzes“ zu streichen. 
Zu den Mufstern. 
1. Im Muster 6 sind die Worte „über eine der im § 35 Abs. 1 der Ausführungsbesti 
zum Reichsstempelgesetze bezeichneten Steuerstellen steuerfrei in das Inland einzuführen“ zu 
ersetzen durch die Worte „bei einer der im §8 35 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen bezeichneten 
Steuerstellen steuerfrei abstempeln zu lassen“. 
Die vorhandenen Vordrucke können unter entsprechender handschriftlicher Anderung auf- 
gebraucht werden. 
2. In den Mustern 11 und 12 sind auf Seite 1 die Worte „oder Kommanditgesellschaften 
auf Aktien“ unter Vorsetzung eines Kommas zu ersetzen durch die Worte „Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien oder Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten Gesellschaften“. 
Ebenda ist hinter dem Worte „Aktien, Aktie“ auf Seite 12 Sp. 4, 5, 8 und bei Muster 12 
auf Seite 1 jeweilig einzufügen „(Anteile, Anteil)“. 
3. „Muster 14 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung“. 
4. „Muster 17 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung“. 
In Muster 29 sind auf Seite 1 die Worte „und Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ 
unter Vorsetzung eines Kommas zu ersetzen durch die Worte „Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, Gewerkschaften oder Deutsche Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesell- 
schaften“ und hinter den Worten „des Aufsichtsrats“ die Worte einzufügen „oder des Gruben- 
vorstandes usw.“ 
5. In Muster 28 sind auf Seite 1 hinter den Worten „des Aufsichtsrats“ die Worte 
einzufügen „oder des Grubenvorstandes usw.“ und auf Seite 2 am Schlusse der Erklärung. 
die Worte hinzuzufügen: 
„Die Abgabe trägt die Gesellschaft. — 
Die Abgabe wird von der Gesellschaft zu Lasten der Empfänger der Lergütungen 
entrichtet.“ 
Hinter den Worten „Die Geschäftsführer" sind serner die Worte einzuschalten „Der Re- 
präsentant usw.“ Auf Seite 3 ist in Zeile 5 statt „8vom Hundert" zu setzen „20 vom Hundert". 
  
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