Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Muster 17 b. 
Uusführungsbestimmungen §5 710 
Steuerbuch 
de zu 
zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe aus Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes 
im Wege der Abrechnung (88 71 a bis 71i der Ausführungsbestimmungen). 
Dieses Buch enthält Blätter, roelche 
ron einer mit dem Siegel dces Unterzeichneten be- 
legten Sehnur dureheogen sind. 
den len 19. 
(Name) 
(Dienststellung) 
Anleitung. 
*m. 
Die Eintragungen haben spätestens am dritten Tage nach dem Geschäftsabschluß, im Falle der Is 74, 75 der 
Ausführungsbestimmungen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen, in deutlichen Schriftzeichen mit Tinte ohne 
Auskratzungen oder Uberschreibungen zu geschehen. 
. In Sp. 8 ist, sofern die Papiere einen Nennwert in deutscher Währung haben, dieser einzutragen. Bei Papieren 
mit lediglich in ausländischer Währung aufgedrucktem Neunwert ist außer dem Neunwert in ausländischer Währung 
auch der zu Grunde gelegte Umrechnungssatz anzugeben. 
. In Sp. 0 find die gehandelten Wertpapiere ohne Abkürzungen so genau zu bezeichnen, daß über die Gattung der 
Wertpapiere Zweifel nicht aufkommen können. 
Sp. 13 ist nur auszufüllen, wenn eine Steuerpflicht besteht und der Abrechner der zunächst zur Entrichtung der 
Stempelabgabe Verpflichtete (5 20 Abs. 1 des Gesetzes) ist, oder wenn ihm als Zweitverpflichtetem nach § 71,6 der 
Ausführungsbestimmungen die Entrichtung der Abgabe in dem dort bezeichneten Umfang obliegt. 
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