Der Bumdesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Juli 1918 beschlofsen:
1. den als Anlage 4 beigefügten Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Wechsel-
stempelgesetz") und
2. den als Anlage B beigefügten Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der außer
Geltung gesetzten, noch ungebrauchten Wechselstempelzeichen
w er e Mabgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Bestimmungen mit dem 1. August 1918 in
Verlin, den 29. Juli 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schiffer.
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 402 ff., 1910 S. 284, 1912 S. 897.
Anderungen
der
Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetz
aus Anlaß des Gesetzes zur Anderung des Wechselstempelgesetzes vom 26. Juli 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 830).
(Bekammtmachung vom 20. Juli 1909, 4. Juni 1910 und 16. Degember 1912, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909
S. 402 ff., 1910 S. 234, 1912 S. 897).
1a. § 3 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Zur Entrichtung der Abgabe und der weiteren Abgabe werden Stempelmarken über
0,15; O0,30; O0,40; O,60; 1/20; 1,60; 2,10; 3; 3,00; 4,,0; 4,89; 5,40; 6; 12; 18; 24; 30; 36;
120 und 000% Mark, zur Entrichtung der Abgabe auch gestempelte Mehseltorkruste über
0,15 Mark ausgegeben. Die Verwendung aus solchen Vordrucken entfernter Stempel-
zeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe nicht angesehen.
(„) Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im Betrage von 0),15 bis
0,60 Mark sind sie in olivgrüner, im Betrage von 1/00 bis 6 Mark in blauer Farbe mit
rötlichem Untergrunde hergestellt. In der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich
ein Schild mit dem Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei Enden aus-
laufendes Band mit der Inschrift „Deutscher Wechselstempel“ zieht. Die Marken im
Betrage von 12 bis 600 Mark sind in graugrüner und violetter Farbe mit braunem
Schutzdruck hergestellt; sie sind mit dem Reichsodler und über diesem sowie mehrfach
am Rande mit der erwähnten Inschrift versehen. Außer der in schwarzer Farbe her-
gestellten Bezeichnung des Steuerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme enthalten
sämtliche Marken den Vordruck „den“ zur Anbringung des Entwertungsvermerks gleich-
falls in schwarzer Farbe.
b. Im §. 3 Abs. 3 ist das Wort „grüner“ durch das Wort „olivgrüner“ zu ersetzen.
2. Im § 4 Satz 2 sind statt der Zahlen „10, 20 und 30“ die Zahlen „15, 30 und 45“ zu setzen.