— 361 —
3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als Satz 2 angefügt:
Die obersten Landesfinanzbehörden können diese Befugnis auf Behörden übertragen,
die den Direktivbehörden untergeordnet sind.
4. Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 hinzugefügt:
(3) Für abgelöste oder ausgeschnittene entwertete Stempelmarken wird weder in den
Fällen des § 10 noch in den Fällen des § 12 Erstattung oder Umtausch gewährt.
Bestimmungen
über den
Ersaßz des Steuerwerts der außer Geltung gesetzten, noch ungebrauchten
Wechselstempelzeichen.
Für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Anderung des Wechsel-
stempelgesetzes in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Wechselstempelmarken
und Wechselvordrucke werden folgende Bestimmungen getroffen:
1. Die bisher im Gebrauche gewesenen Wechselstempelmarken und gestempelten Wechselvordrucke
verlieren mit dem 1. Oktober 1918 ihre Geltung. Ersatz des Steuerwerts der an diesem Tage in den
Händen von Steuerpflichtigen noch vorhandenen ungebtauchten Marken und Vordrucke wird nur
geleistet, wenn er spätestens bis zum 31. Dezember 1918 bei einer Postanstalt beantragt wird. Später
eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
2. Der Antrag auf Ersatz des Eteuerwerts von Marken und Vordrucken ist schriftlich oder
mündlich bei einer bisher zum Vertriebe von Wechselstempelmarken des in Betracht kommenden Steuer-
werts zuständigen Postanstalt unter lüberreichung der Wertzeichen zu stellen. Der Ersatz wird, nachdem
die Postbehörde festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere Anweisung
durch Umtausch der ungebrauchten nicht beanstandeten Marken und Vordrucke gegen Marken und Vor-
drucke der neuen Werte geleistet. In der Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur
Vordrucke im Umtausch abgegeben. Wenn es sich um Beträge handelt, die durch Umtausch von
Marken und Vordrucken nicht voll gedeckt werden können, so hat der Antragsteller erforderlichenfalls
den Unterschiedsbetrag durch bare Zuzahlung zu begleichen. Eine bare Herauszahlung durch die Post-
behörde findet nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Postbehörde statt.
3. Die Postbehörde kann verlangen, daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen
zu je 50 Stück vorgelegt werden, in Reihen von je 5 Stück unmittelbar nebeneinander und gegebenen-
falls in Bogen von je 50 Stück zu je 10 unmittelbar untereinander geordneten Reihen auf Papier-
bogen aufgeklebt, überschießende Stücke aber lose überreicht werden, ferner, daß jeder Papierbogen
mit dem Stempel oder dem Namen des Antragstellers gekennzeichnet werde.
4. Die gegen Ersatz des Steuerwerts durch Umtausch zurückgenommenen und die bei den Post-
anstalten vorhandenen, bisher gültig gewesenen Wechselstempelmarken und Wechselvordrucke sind in
Gegenwart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll, zu vernichten.
Uber die Vernichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen.