Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

b) Herstellung; 
Bezug. 
o) Vertrieb. 
d) Steuer- 
zeichenbuch. 
8) Anbringung. 
s) Steuerzeichen 
— 
für gr 
— 370 — 
farbe eine umränderte Verzierung, die bei der Steuerklasse 1 Zweige mit Früchten, bei der Steuer- 
klasse 2 Reben mit Blättern und Trauben darstellt. Das durch besondere Umrandung gebildete 
nicht verzierte Mittelfeld enthält die Angabe der Flaschengröße und des Steuerwertes (z. B. 
1 Flasche 3 .4); die beiden Seitenfelder zeigen bei der Steuerklasse 1 den Aufdruck: „Frucht- 
haumwein-Steuer“ „ bei der Steuerklasse 2 den Aufdruck: „Schaumweinsteuer“. Die Rückseite 
der Streifen ist mit Gummiaufstrich versehen. 
(2) Die Breite der Steuerzeichen beträgt 2 cm, ihre Länge für achtel und vertel Flaschen 
26 cm, für halbe Flaschen 30 cm und für ganze Flaschen und Doppelflaschen 36 cm. 
§ 6. 
(1) Die Steuerzeichen werden von der Reichsdruckerei in Bogen zu je 20 Stück hergestellt. 
In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzelwert und der 
Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. 
(„) In der Reichsdruckerei werden je 100 Bogen = 2000 Steuerzeichen in Taschen ver- 
packt. Es werden nur volle Taschen abgegeben. 
(2) Die Steunerzeichen sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungs- 
kosten zu beziehen. Die Preise werden vom Reichsschatzamte festgestellt. 
(4) Die Reichsdruckerei verabfolgt Steuerzeichen nur denjenigen Amtsstellen, die ihr von 
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet sind. 
(() Hat eine Amtsstelle für die von der Reichsdruckerei bezogenen Steuerzeichen keine 
Verwendung mehr, so können diese, sofern sie unbeschädigt und nicht bei anderen Amtsstellen 
des betreffenden Bundesstaats verwendbar sind, der Reichsdruckerei zurückgegeben werden. 
Für die zurückgegebenen Zeichen sind Herstellungskosten nicht zu berechnen. 
87. 
Die Steuerzeichen werden von der Hebestelle gegen Erlegung des Steuerbetrags 
verabfolgt. Die Hebestelle darf Steuerzeichen, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2 und 
der §§ 12, 13 nur an die zu ihrem Bezirke gehörigen Schaumweinhersteller abgeben. Diese 
dürfen Steuerzeichen nur von der Hebestelle beziehen und sie weder entgeltlich noch unentgeltlich 
an andere weitergeben. 
88. 
Über die Einnahme und Ausgabe an Steuerzeichen ist bei der Hebestelle ein Steuer- 
zeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmt wird. 
Das Buch ist am Schlusse des Rechnungsjahrs abzuschließen und verbleibt bei der Hebestelle. 
89. 
(1) Das Steuerzeichen ist oberhalb oder unterhalb der nach §3 17 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 anzubringenden Bezeichnungen?) sorgfältig anzukleben. Dabei muß mindestens 
die halbe Streifenlänge unmittelbar auf dem Glase aufliegen und die Enden müssen auf eine 
der Stbeisenbreite mindestens gleichkommende Strecke einander decken. 
(2) Wenn Schaumwein der Vorschrift des Gesetzes zuwider ohne Steuerzeichen vor- 
gefunden wird, so sind die erforderlichen Steuerzeichen durch die Hebestelle an die Beamten 
zu verabfolgen' und unter deren Aufsicht vom Inhaber des Schaumweins anzubringen. Wird 
von der Einziehung des Schaumweins aus dem Grunde Abstand genommen, weil der Schaum- 
wein nachweislich bereits versteuert ist, so sind die Steuerzeichen unentgeltlich zu liefern. 
8 10. 
Zur Entrichtung der Steuer für Schaumwein in Umschließungen von mehr als 1700 cem 
Raumgehalt können mehrere Steuerzeichen verwendet werden. 
  
*) Vergl. die Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes, vom 
9. Juli 1909; Reichs-Gesetzbl. S. 549.
	        
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