1. B des
ucr
lichen Güter-
verkehrs.
2. Befrei-
ungen.
3. Festsetzung
des Beförde-
rungspreises
im Verkehr
auf Wasser-
straßen.
III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen.
Zum 5# 3 Abs. 3, 6& 6 des Gesetzes.
827.
Eine Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre liegt insoweit vor, als die
Beförderung nicht im Betrieb eines Beförderungsgewerbes erfolgt. Hat der Betriebsunter-
nehmer die Güter im Betriebe seines Gewerbes oder seiner Wirtschaft von Dritten erworben
oder an Dritte veräußert, so ist ihre Beförderung mit den eigenen Betriebsmitteln als Ausübung
eines Beförderungsgewerbes auch dann nicht anzusehen, wenn die Kosten der Beförderung
im ersten Falle dem Beräußerer, im anderen Falle dem Abnehmer zur Last fallen. Das gleiche
gilt, wenn die Beförderung lediglich für Rechnung von Personen übernommen wird, die mit
dem Beförderungsunternehmer in einem Verhältnis der Interessengemeinschaft stehen oder
für deren Zwecke das Beförderungsunternehmen unterhalten wird.
528.
(1) Die Befreiung im & 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes greift nicht Platz, wenn abgelagerte
Abfallstoffe (z. B. Thomasschlacke) zur Aufbereitung von der Ablagerungsstätte wieder abbe-
fördert werden.
(2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im Sinne des 83 Abs. 3 Nr. 2à des Gesetzes
hängt nicht davon ab, daß die Anlage räumlich durch Zäune, Mauern und dergleichen einge-
friedigt ist. Sie wird ferner nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer öffentlichen
Straßc, einer öffentlichen Eisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten wird oder daß Teile
eines technisch zusammenhängenden Betriebs, z. B. der Kalkbruch einer Zementfabrik und die
Fabrikanlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstücksstreifen getrennt sind. Ist
eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so wird die Befreiungs-
vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der bergabebahnhof nach
seiner örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Betriebsanlage bildet.
(„2) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des §& 3 Abs. 3 Nr. 2b des Gesetzes ist das
Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen Bahnstrecken maßgebend, auch wenn die
Anlage der Strecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestattet. Bei mehreren, örtlich aus-
einanderliegenden Bahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge für jede der außer
Zusammenhang miteinander stehenden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für die Be-
messung der 6 km-Länge kommen nur die der eigentlichen Beförderung dienenden Hauptgleise
in Betracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Auszieh-, Verschiebe= und andere Nebengleise.
(4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze der geschlossenen Betriebsanlage hinaus,
so greift die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 2a, b des Gesetzes nicht Platz, wenn die Gesamtlänge
der Bahnanlage — gleichgültig, ob die Beförderung über die gesamte Bahnstrecke oder nur über
einen Teil geschieht — mehr als 6 km beträgt.
(5) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so ist für
die Beförderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahnstrecke die Abgabe nur cinmal, und zwar
von der Anschlußfracht, zu entrichten.
(e) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist eine Bahnanlage im Sinne des §8 3 Abs. 3
Nr. 2c des Gesetzes regelmäßig dann anzusehen, wenn sic nicht ortefest angelegt ist. Ist eine
Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist die Beförderung nur insoweit steuerpflichtig, als sie
auf dem ortsfest angelegten Teile geschieht. Militärische Ubungs= sowie Armierungsbahnen
(schmalspurige und Vollbahnen) gelten als zu vorübergehenden Zwecken angelegt auch dann,
wenn sie ortsfest angelegt sind.
8 20.
Zum 86 des Gesetzes.
u) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen hat der Betriebsunternehmer im
Steuerbuche (§8 32) oder, falls er nicht zum Abrechnungsverfahren zug,lassen ist, in der Steuer-
anmeldung für die einzelnen Beförderungen vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 3 den
Beförderungspreis anzugeben, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen