Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

2. Auf- 
stellung über 
die Zahlung 
des Entgelts. 
er 40 
3. Festsetzung 
und Berein- 
nahmung der 
Abgabe. 
er Al 
e 
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der in ihrem Bezirke seinen Sitz oder seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt hat. 
() Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 bis 3) sind sinngemäß auf diejenigen inlän- 
dischen Geschäftsstellen ausländischer Versicherer anzuwenden, denen die Leitung der Geschäfte 
im Inland übertragen ist. 
(6) Die Abgabe ist zu entrichten 
a) an die Steuerstelle, in deren Bezirke der Versicherer oder dessen Bevollmächtigter 
seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Auf- 
enthalt hat, bei Vorlegung der Aufstellung (des Versicherungsstempelbuchs), 
b) in den Fällen des 3 101 Abs. 2 des Gesetzes an diejenige Steuerstelle, in deren Be- 
zirke der Versicherungsnehmer seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, oder in deren Bezirke die versicherten Gegen- 
stände sich befinden, bei Vorlegung der Anzeige (Anmeldung). 
g 209. 
(1) Die Aufstellungen sind von den nach # 97 des Gesetzes hierzu verpflichteten Versicherern 
oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevollmäch-- 
tigten) in der Weise herzustellen, daß jede Zahlung, die im Laufe eines Kalendermonats als Ent- 
gelt für die Ülbernahme einer Versicherung der in Tarifnummer 12A bis D bezeichneten Art 
geleistet wird, in ein für jeden Kalendermonat neu anzulegendes Voersicherungsstempelbuch 
nach Muster 40 eingetragen wird. 
(2) Zahlungen des Entgelts für die übernahme der nach Tarifnummer 12 befreiten Ver- 
sicherungen bedürfen der Aufnahme in das Versicherungsstempelbuch nicht, soweit sie besonders 
derart nachgewiesen werden, daß der Grund der Befreiung erkennbar ist. 
(3) Mehrere Zahlungen eines Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats auf Grund 
einer Versicherung können in einer Summe zusammengefaßt werden. 
8 210. 
(1) Für jeden Versicherungszweig (Feuerversicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung, 
Glasversicherung, Transportversicherung, Lebensversicherung) ist ein besonderes Versicherungs- 
stempelbuch zu führen. 
(2) Abweichungen von dem Muster 40 sind insoweit zulässig, als die in ihm vorgesehenen 
Angaben für die Berechnung der Abgabe nicht in Betracht kommen. 
(2) Die Direktivbehörden können vorschreiben, daß auch innerhalb eines Versicherungs- 
zweiges für jede von mehreren Versicherungsarten ein besonderes Versicherungsstempelbuch 
zu führen ist. 
)Für die Fälle, in denen mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versiche- 
rungelihrer in der Weise gemeinschaftlich übernehmen, daß jeder von ihnen aus der Versicherung 
zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, können die Direktivbehörden zulassen, 
daß für die Versicherungen von den Versicherern oder einem für sie tätigen Makler ein gemein- 
sames Versicherungsstempelbuch geführt wird. 
5 211. 
(1) Die Versicherungss sind in Spalte 8 aufzurechnen, von dem zu ihrer 
Einreichung Verreklicherung, unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin 
gemachten Angaben zu unterschreiben und spätestens bis zum Schlusse des folgenden Kalender- 
monats der zuständigen Steuerstelle vorzulegen. 
(2) Zugleich ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 41 einzureichen, welche 
die Zahl der Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch und den Gesamtbetrag der abzu- 
führenden Abgabebeträge enthält. 
(3) Sind in einem Versicherungszweige der in Tarifnummer 12A bis D bezeichneten 
Art Zahlungen nicht geleistct worden, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
1 
I. A.
	        
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