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Die Direktivbehörde kann die Frist auf drei Jahre ausdehnen, wenn der Geschäftsbetrieb nur
einen geringen Umfang hat.
§ 235.
u) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür e) Grundsätze
festgesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige UÜberschreitungen der Fristen für die Stempel-
sind im Jahresberichte (§ 238 Abs. 1) kurz zu begründen. prüfung.
(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne vor-
gängige Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann.
(2) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen
als Stempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene Aus-
fertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen. Beamte
des äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht. -
(«)DemPrüfungsbeamtcnisteinangemessenerRaumoderArbeitsplatzzukErledigung
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke
der Prüfung gewünschten Urkunden, Belege, die nach & 172 Abs. 2 und 176 Abs. 2 gefertigten
Zusammenstellungen und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzu-
legen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die Prüfungstätigkeit darf im
Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des Stationsdienstes, der Personen-
und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt eines Zuges oder Schiffes nicht ver-
zögert werden.
(eo) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im & 94 Abs. 2 vorgesehenen Ver-
günstigungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu allen
Rennen, und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu gewähren.
g 236.
) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch plan-
mäßige Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der
Beteiligten über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern.
" (:) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu überzeugen,
ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt, vor-
schriftsmäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch im
übrigen den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbesti gen gemäß verfahren
wird. Zu diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommen-
den Verhältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig und eingehend
zu unterrichten, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Jahresbilanzen, Ge-
schäftsberichten sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den Eintragungen ins Handels-
register (z. B. über Gründung von Aktiengesellschaften oder Erhöhungen des Grundkapitals,
über Veränderungen des Gegenstandes des Unternehmens oder anderer Voraussetzungen der
Stempelfreiheit von Gesellschaftsverträgen) Beachtung zu schenken.
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A hat der Stempel-
prüfungsbeamte vor der Prüfung bei der zuständigen Steuerstelle die dieser von den Register-
gerichten nach § 6 des Gesetzes zugegangenen Benachrichtigungen einzusehen und sich aus dem
von ihr geführten Überwachungsbuche (Muster 2) darüber zu unterrichten, inwieweit bei den
zu prüfenden Stellen Versteuerungen zu überwachen sind. Er hat sich auf Grund der bei den
Stempelprüfungen gemachten Wahrnehmungen anderseits davon Überzeugung zu verschaffen,
daß das Überwachungsbuch vollständig und ordnungsgemäß geführt ist. Die Prüfung des Über-
wachungsbuchs ist in diesem hinter der letzten Eintragung zu bescheinigen. Auch ist in der Auf-
zeichnung über die Stempelprüfungen ein Vermerk darüber aufzunehmen, ob und welche nach-
träglichen Einzahlungen auf das ursprüngliche oder später erhöhte Kapital usw. stattgefunden
haben und wie sie versteuert worden sind. Bei der Prüfung der Aktiengesellschaften ist im Falle
der Neuerrichtung oder der Kapitalerhöhung darauf zu achten, ob bei der Ausgabe von Aktien
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