Einbringung
bei Errichtun
einer offenen
Handelsgesell-
schaft.
Teilnehmer an
einer Erbschaft
(Befreiung zu 1
der Tarif-
nummer 11).
Befreiungs=
vorschrift 2
der Tarif=
nummer 11a.
Grundstücks-
Übertragungen
von Eltern an
Kinder.
Berechnung
der Stempel=
abgabe bei
versteigerungen.
Steuerliche
Erleichterungen
für den Ersteher,
oder Grund
schuldgläubiger
ist (Anmerk. c).
Ausschließung
des Auf-
lassungsstempels
durch Bor-
legung von
Urkunden
(Tarifnummer
b Abs. 3).
Werterhöhung
durch den Er
werber nach
Abschluß des
Kaufvertrags,
aber vor der
Auflassung.
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3. Das Einbringen in eine offene Handelsgesellschaft wird von der Tarifnummer 11b nicht
6 betroffen. Verträge, durch welche ein Gesellschafter ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück
als Einlage in eine Gesellschaft einbringt, gelten auch insoweit, als die Gesellschaft die auf dem
Grundstück ruhenden Schulden übernimmt, als steuerfreies Einbringen und nicht als ein beson-
deres nach Tarifnummer 11 zu versteuerndes Veräußerungsgeschäft.
4. Der Ehegatte eines Erben gehört als solcher nicht zu den Teilnehmern an einer dem
anderen Ehegatten zugefallenen Erbschaft. Nur bei allgemeiner Gütergemeinschaft der Ehe-
leute wird infolge der kraft Gesetzes (F 1438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sich vollziehenden
unmittelbaren Beteiligung des anderen Ehegatten auch dieser den Teilneymern an der Erbschaft
zuzuzählen sein.
5. Auf den Ehegatten oder Verlobten eines Abkömmlings, der am Rechtsgeschäft als
Erwerber beteiligt ist, findet die Befreiungsvorschrift Ziffer 2 der Tarifnummer 11 keine An-
wendung, es sei denn, daß zwischen den Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft besteht und
das Grundstück Gesamtgut wird.
6. (1) Durch die Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 11a werden nicht nur dic soge-
nannten Uberlassungsverträge, sondern alle Verträge betroffen, welche die Übertragung von
Grundstücken von Eltern an Kinder, auch eingekindschaftete, oder deren Abkömmlinge zum
Gegenstande haben.
(:) An Kindes Statt angenommene Kinder gelten nicht als Kinder im Sinne dieser Be-
freiungsvorschrift.
7. (1) Bei Zwangsversteigerungen ist die Grundwechselabgabe nach der Berechnungsvor-
schrift 4 zu Tarifnummer 11à entweder von dem Meistgebot oder von dem Werte des Grund-
stücks zu berechnen, je nachdem der eine oder andere Betrag der höhere ist. Es muß also immer
mindestens der Wert des Grundstücks versteuert werden.
(:2) Ist aber der Ersteher zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken=
oder Grundschuldgläubiger, und bleibt sein Meistgebot hinter dem Gesamtbetrage seiner eigenen
und der ihm vorgehenden Hypotheken= und Grundschuldforderungen zurück, so hat er nach An-
merkung c den Gesamtbetrag dicser Forderungen, insoweit er den Wert des Grundstücks nicht
übersteigt, zu versteuern; erreicht der Gesamtbetrag jener Forderungen den Wert des Grund-
stücks nicht, so ist nur der Gesamtbetrag der Forderungen, nicht aber der (höhere) Grundstücks-
wert zu versteuern.
8. Gemäß Tarifnummer 11b Abs. 3 ist der Auflassungsstempel nicht zu erheben, wenn.
eine in an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte Urkunde vorgelegt wird, die das der Auf-
lassung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft enthält. Hiernach genügt es, daß die zum Zwecke
der Ausschließung des Auflassungsstempels vorgelegte Urkunde nach Form und Fassung den all-
gemeinen stempelrechtlichen Vorschriften entspricht. Es ist unerheblich, daß sie wegen ihres mate-
riellen Inhalts entweder überhaupt nicht abgabepflichtig oder auf Grund besonderer stempel-
rechtlicher Vorschriften im Einzelfalle von der Stempelpflicht befreit ist. Die Erhebung des Auf-
lassungsstempels ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn die vorgelegte Veräußerungsurkunde
nicht nach Tarifnummer 11 steuerpflichtig ist — wie im Falle der Schenkung — oder unter eine
der Befreiungsvorschriften der Tarifnummer 11 fällt.
9. Erhöht sich der Wert eines Grundstücks in der Zeit zwischen dem Abschluß des Vertrags
und der Auflassung dadurch, daß der Erwerber auf ihm Gebäude errichtet oder bauliche Ver-
änderungen vornimmt, so kommt diese Werterhöhung für die Berechnung des Auflassungsstempels
sowie für die Entscheidung der Frage, ob das Grundstück als ein bebautes oder unbebautes anzu-
sehen ist (Ziffer 1 Abs. 1 der Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 119), nicht
in Betracht.