Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Steuerbehörden.

Anwendung  der

Besitzsteuer-Ausführungs-




Zuständigkeit.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  August  1918  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  964)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  22.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

Ausführungsbestimmungen

Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  964).
A.  B.  Ar.  A.  1918.

81.
Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
  1918  erfolgt  durch  die  mit  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  betrauten  Behörden.

82.

Die  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung
der  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem
Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  und  den  Ausführungsbestimmungen
  zu  diesem  Gesetze  nichts  anderes  ergibt.

g3.

(1)  Die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
  der  Einzelpersonen  regelt  sich,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Abs.  2,  ebenso  wie  bei
der  Besitzsteuer.

(2)  Maßgebend  für  die  Zuständigkeit  sind  die  Wohnsitz=  und  Aufenthaltsverhältnisse  des
Abgabepflichtigen  am  31.  Dezember  1917.  Hat  ein  Abgabepflichtiger  nach  dem  31.  Dezember
1917  in  einem  Bundesstaate  seinen  Wohnsitz  begründet  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt
genommen  und  ist  er  oder  wird  er  hier  bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung
  zur  Einkommensteuer  veranlagt,  so  ist  dieser  Bundesstaat  zuständig,  es  sei  denn,  daß  der
Abgabepflichtige  in  dem  Bundesstaate  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  ebenfalls  bei
der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt
  worden  ist  oder  veranlagt  wird.

(s)  Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  inländischer  Gesellschaften  ist  der
Lundleo  zuständig,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
  ausländischer  Gesellschaften  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dessen  Gebiete  sich  der  inländische
  Geschäftsbetrieb  befindet,  und  wenn  sich  der  inländische  Geschäftsbetrieb  auf  mehrere
isstaatem  erstreckt,  der  Bundesstaat,  auf  den  der  größte  Teil  des  inländischen  Geschäftsbetriebs
entfällt.

(4)  In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Bundesrat.