Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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8  10.

(1)  Der  Abgabepflichtige  bleibt  an  einen  gemäß  §  4  Abf.  3  des  Gesetzes  gestellten  Antrag
gebunden.

(2)  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  gestellt,
so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  In  diesen  Fällen  wird  mit  der  Zustellung  des
berichtigten  Steuerbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß  sich  an  dem  Veranlagungsergebnisse  nichts
ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

(3)  Für  die  Ermittlung  des  Vermögensbetrags,  von  dem  eine  fünfprozentige  Verzinsung
nach  den  §#§  5  und  6  des  Gesetzes  zu  berechnen  ist,  finden  die  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes
entsprechende  Anwendung.  Sind  in  dem  Kriegseinkommen  die  Erträge  ausländischen  Grundund
  Betriebsvermögens  enthalten,  so  ist  bei  der  Berechnung  der  fünfprozentigen  Verzinsung
auch  dieses  Vermögen  zu  berücksichtigen.

(:)  Der  Nachweis  eines  nach  den  5§5.  5  und  6  des  Gesetzes  zu  berücksichtigenden  Vermögens
und  Einkommens  kann  auch  im  Rechtsmittelverfahren  geführt  werden,  solange  die  Berücksichtigung
  neuer  Tatsachen  und  Beweise  zulässig  ist.

811.

War  jemand  bei  der  Feststellung  des  Friedenseinkommens  nur  beschränkt  eintommensteuerpflichtig
  und  ist  er  später  unbeschränkt  einkommensteuerpflichtig  geworden,  so  findet  §  5  des  Gesetzes
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Veranlagung  mindestens  das  der  beschränkten
Einkommensteuerpflicht  unterworfene  Einkommen  als  Friedenseinkommen  zu  Grunde  gelegt  wird.

12.

(1)  Ist  das  Kriegseinkommen  von  Ehegatten  nach  §  11  des  Gesetzes  zusammenzurechnen
und  hat  eine  Zusammenrechnung  der  Friedenseinkommen  nicht  stattgefunden,  so  gilt  als  Friedenseinkommen
  die  Summe  des  festgestellten  oder  gemäß  §§  5  und  6  des  Gesetzes  oder  gemäß  &  11
nachträglich  zu  ermittelnden  Einkommens  jedes  der  beiden  Ehegatten.

(2)  War  dagegen  das  Friedenseinkommen  der  Ehegatten  zusammengerechnet  worden
und  sind  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung  bei  der  Feststellung  des  Kriegseinkommens
nicht  mehr  gegeben,  so  ist  das  frühere  Einkommen  nachträglich  für  jeden  Ehegatten  gesondert
zu  ermitteln  und  als  Friedenseinkommen  zu  Grunde  zu  legen.

"  §13.

VerzichteinAbgabcpflichtigerauseinemBundesftaat,indemgemäß§sSatz2dech-s
setzes  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919  maßgebend  ist,  in  einen  Bundesstaat,
in  dem  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1918  maßgebend  ist,  und  liegt  infolgedessen
für  ihn  in  dem  Bundesstaate  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  keine  Jahresveranlagung
für  1919  und  in  dem  Bundesstaate  des  neuen  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  keine  Jahresveranlagung
  für  1918  vor,  so  ist  der  Ermittlung  des  Kriegseinkommens  die  in  dem  Bundesstaate  des
früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  erfolgte  Jahresveranlagung  für  1918  zu  Grunde  zu  legen.

*l14.

n)  Ist  die  landesrechtliche  Eink  st  l  durch  eine  andere  Behörde  als

durch  die  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zuständige  Behörde  erfolgt,  so  hat  die  Einkommensteuerveranlagungsbehörde
  dieser  die  maßgebende  Einkommensfeststellung  mitzuteilen.

(2)  In  den  Fällen  des  §&.  12  des  Gesetzes  kann  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens,  in
den  Fällen  des  §  5  des  Gesetzes  und  des  §  12  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  kann  die
Feststellung  des  Friedenseinkommens  und  in  den  Fällen  des  §  11  der  Ausführungsbestimmungen
kann  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §#  5  des  Gesetzes  erfolgte  Feststellung  des  Friedenseinkommens
  durch  die  im  §s  36  des  Gesetzes  vorgesehenen  Rechtsmittel  gegen  den  Steuerbescheid
angefochten  werden.  In  allen  übrigen  Fällen  kann  die  Feststellung  des  Friedens=  und  Kriegseinkommens
  durch  die  im  §&  36  des  Gesetzes  vorgesehenen  Rechtsmittel  gegen  den  Steuerbescheid
nur  angefochten  werden,  sofern  und  soweit  die  Verletzung  von  Vorschriften  des  Kriegsabgabe-