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in der bei der Vermessung festgestellten Lage erhalten bleiben. Unbeabsichtigte Lageänderungen
sind sofort nach ihrer Wahrnehmung, beabsichtigte innerhalb drei Tagen nach ihrer Ausführung,
der Hebestelle mittels Anderungsanzeige zu melden.
g 43.
(1) Aber die Vermessung sind für jedes Gefäß zwei gleichlautende Verhandlungen nach Bermessungs ·
Muster 6 oder 6a aufzunehmen. Nötigenfalls sind die Muster zu ändern oder zu ergänzen. verhandlungen.
(2) Die Vermessungsv dlungen sind von der Hebestelle dem Hauptamte zur Prüfung Wuster
vorzulegen. Nach erjolgter Prüfung ist eine Ausfertigung als Beleg zur Braueteirolle der
Hebestelle zu übersenden, die andere dem Brauereiinhaber zur Einverleibung in das Beleg-
heft der Brauerei zuzustellen.
–*44.
Wenn vermessene Brauereigefäße eine Anderung ihres Raumgehalts erfahren haben Nachvermessung.
oder die Vermutung einer solchen Anderung vorliegt, sowie wenn die Lage von Gefäßen, die
einen festen Standort haben, geändert worden oder eine solche Anderung zu vermuten ist, so
ist eine neue Vermessung vorzunehmen.
«-
§4.)
(1)Der BraukrcnnhabcrhatjedestndteNachwetiung(§35)aufgenomi1ene Gefäß Veseichusag der
mit Nummer und Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Nachweisung deutlich zu bezeichnen, Gefüäß
diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.
(2) Die Bezeichnung ist an dem Gefäß an einer in die Augen fallenden Stelle mit Ol-
farbe oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Ist dies nicht möglich, so ist sie in gleicher
Weise außerhalb des Gefäßes so anzubringen, daß ihre Zugehörigkeit zu dem Gefäße sofort
erkennbar ist.
(3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberbeamte.
Zu § 20 des Gesetzes.
g 46.
(1) Jeder Wechsel im Besitz einer Brauerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Ver- Wechsel im Besitz
pachtung, ist der Hebestelle binnen drei Tagen von dem neuen und in Fällen freiwilliger Besitz= der Vranerei.
übertragung auch vom bisherigen Besitzer in doppelter Ausfertigung schriftlich anzuzeigen.
Der neue Besitzer hat die Richtigkeit der gemäß § 35 von dem Vorbesitzer abgegebenen Nachweisung
und des Grundrisses sowie des Raumgehalts der einzelnen Gefäße schriftlich anzuerkennen oder
neue .55 und Grundrisse anzugeben.
(2) Anzeige und Anerkenntnis (Ziffer 1) werden in je einem Stück den Belegheften der
Hebestelle und der Brauerei einverleibt.
5 47.
(y Die im § 20 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen über Anderungen in den Be- Enderungen
triebsräumen oder an den Gefäßen sind nach Muster 7 der Hebestelle in doppelter Ausfertigung der Näume und
einzurcichen. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die Lefäße.
erfolgte Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur Aufbewahrung bei dem Brauerei- Au#e
beleghefte (§ 38) zurückzugeben, die andere ist dem Oberbeamten vorzulegen. — —
(2) Der Oberbeamte hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen, erforder-
lichenfalls für die Vermessung und Bezeichnung der Gefäße zu sorgen und die eingetretenen
Anderungen in die in der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume und Gefäße einzu-
tragen; der Befund oder das Geschehene ist von ihm auf der Anderungsanzeige zu bescheinigen.
Sodann ist die Anzeige mit den etwa ausgenommenen Ver an die
Feern zurückzugeben, die beim Brauereibelegheft aufbewahrte Anderungsanzeige aber zu
entfernen
(3) Die Hebestelle vermerkt die Anderung in der Brauereirolle und nimmt die Anzeige
mit ihren Anlagen zu ihrem Belegheft (58 37).
126.