Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Zu 3 25 Abs. 1 des Gesetzes. 
54. 
Benutzung der (i) Die Benutzung einer Malzmühle durch andere und die Abgabe von geschrotetem 
enss Malz an andere bedarf der Genehmigung des Hauptamts. 
(a) Über die Menge des für andere geschroteten oder an andere abgegebenen geschroteten. 
Malzes ist von dem Empfänger eine Bescheinigung zu erteilen, die bei dem Mahlbuch aufzu- 
bewahren und mit diesem der Hebestelle einzurcichen ist. 
Zu 1325 Abs. 2 des Gesetzes. 
§i 55. 
Andere zum (1) Die Anzeige der Vorrichtungen, die zwar zum Schroten von Malz geeignet, aber für 
uer gae andere Zwecke bestimmt sind, ist der Hebestelle schriftlich zu erstatten, die sie dem Oberbeamten 
Vorrichtungen. aushändigt. 
verichtugen (2) Die Vorrichtungen können nach näherer Bestimmung des Oberbeamten zeitweise 
unter steueramtlichen Verschluß gesetzt, auch kann angeordnet werden, daß ihre Benutzung nur 
unter amtlicher Aufsicht erfolgen darf. 
Zu §26 des Gesetzes. 
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nrerilen#è (p. Sofort nach dem Eintreffen der Meldung über eine Beschädigung der Malzmühle usw. 
oder der selbst- bei der Hebestelle, spätestens aber innerhalb 24 Stunden, ist der Sachverhalt amtlich an Ort 
tätigen Ber= und Stelle zu ermitteln. 
wiegungs- (2) Ist eine Ausschaltung der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung notwendig, so ist 
vorrichtungen. das Gewicht etwaiger Vorräte an bereits geschrotetem Malze festzustellen. Falls der Betrieb 
fortgesetzt werden soll, ist die Brauanzeige nach §929 des Gesetzes zu erstatten. 
" (s) Über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine 
Verhandlung aufzunehmen. Der Oberbeamte hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst auf- 
genommen hat, den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in allen 
wichtigen Fällen an Ort und Stelle nachzuprüfen. 
(4) Die Verhandlung ist dem Hauptamte vorzulegen. 
Zu #27des Gesetzes. 
g 57. 
Muhet — Das Mahlbuch ist nach Muster 8 in vierteljährlichen Abschnitten zu führen, am Ende eincs 
jeden Vierteljahres abzuschließen und binnen drei Tagen der Hebestelle einzureichen. 
Zu 328 des Gesetzes. 
58. 
Geossenschafts- Im Falle des 3 28 des Gesetzes finden die Vorschriften der §§5.24 bis 27 des Gesetzes mit 
mühlen. 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Für die bei dem Betriebe der Malzmühle und der selbsttätigen Verwiegungsvor- 
richtung zu beobachtenden Verpflichtungen ist ein der Steuerverwaltung gegen- 
über zunächst verantwortlicher gemeinschaftlicher Vertreter zu bestellen. 
2. Der gemeinschaftliche Vertreter führt nur ein Mahlbuch und vermerkt in Spalte 8 
des Mahlbuchs bei jedem einzelnen Eintrag, für welchen Brauer die Vermahlung 
stattgefunden hat. 
Zu §5§T. 29 und 30 des Gesetzes. 
6559. 
Vranonzeige. (u) Die Brauanzeige ist unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster 9 bei der Hebe- 
stelle zu erstatten. Sie muß innerhalb der im & 30 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist bei der 
7 Hebestelle abgegeben oder zur Versendung an die Hebestelle der Post übergeben werden.
	        
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