Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Beha 
20 
t 
— 
Bierausschank 
einer Brauerei. 
Handel mit 
fremden Bieren. 
Steneraussicht. 
8 97. 
u) Das Abfindungsbuch ist vom Brauereiinhaber in Monatsabschnitten zu führen, am 
letzten Tage jedes Monats abzuschließen und am ersten auf den Monatsschluß folgenden Werktag 
an die Hebestelle einzusenden. 
(2) Die Hebestelle berechnet auf Grund der vom Hauptamt festgesetzten Ausbeutesätze 
aus den für dic einzelnen Biergattungen im Monat angemeldeten Malz= und Zuckermengen 
die für die Steuerberechnung in Ansatz zu bringenden Biermengen. Von den sich hiernach für 
die einzelnen Biergattungen ergebenden Biermengen sind 3 vom Hundert als steuerfreier Haus- 
trunk der Brauereiarbeiter und Brauereiangestellten (§6 Abs. 1 des Gesetzes) in Abzug zu bringen. 
Für die verbleibenden Biermengen ist die Steuer festzusetzen und dem Pflichtigen eine Zahlungs- 
aufforderung nach Muster 19 zuzustellen. - 
§98. 
Inhaber von abgefundenen Brauereien haben über die von ihnen abgegebenen Bier- 
mengen Anschreibungen nach Muster 20 in vierteljährlichen Abschnitten zu führen. Die An- 
chreibungen sind vom Brauereiinhaber am Schlusse jedes Vierteljahrs abzuschließen und binnen 
drei Tagen der Hebestelle einzusenden. 
z 99. 
(1) Beträgt in einer abgefundenen Brauerei in einem Rechnungsjahre die aus den ver- 
wendeten Malz= und Zuckermengen nach den festgesetzten Ausbeutesätzen sich ergebende Bier- 
menge mehr als 500 Hektoliter, so ist, sofern es sich nicht um eine vorübergehende, in besondere 
Ursachen begründete Überschreitung handelt, die Brauerei vom Beginne des nächsten Rech- 
nungsjahrs an von der Abfindung auszuschließen. Die Entscheidung trifft das Hauptamt. 
(:) Das Hauptamt kann Inhabern von abgefundenen Brauereien, die sich einer Bier- 
steuerhinterziehung oder wiederholter Ordnungswidrigkeiten schuldig machen, die Vergünstigung 
der Abfindung entziehen. 
4. Bierausschank und Bierhandel. 
Zu ( 38 des Gesetzes. 
8ß 100. 
() Soll in örtlicher Verbindung mit einer Brauerei oder mit einem der im §& 18 des 
Gesetzes genannten Betriebsräume ein Ausschank von Bier stattfinden, so muß der Ausschank- 
raum von den Betriebsräumen vollständig getrennt sein. In einen derartigen Ausschankraum 
darf nur Bier in den im 3 35 des Gesetzes genannten Gefäßen eingebracht werden. Vor der 
Einbringung muß, sofern die Brauerei nicht abgefunden ist, das Bier im Biersteuerbuch an- 
geschrieben worden sein. 
(2) Das Hauptamt kann im Bedarfsfalle weitere Üüberwachungsmaßnahmen anordnen. 
8 101. 
Inhaber von Brauereien, die mit fremdem Biere Handel treiben wollen, haben die Geneh- 
migung des Hauptamts einzuholen, das die erforderlichen Uberwachungsmaßnahmen trifft. 
5. Steneraufsicht und Buchführung der Hebestellen. 
Zu 39 des Gesetzes. 
8 102. 
(n) Bei der Nachschau in den Brauereien haben die Aufsichtsbeamten sich eine möglichst 
genaue Kenntnis der Betriebsführung zu verschaffen. 
(2) Sie haben sich insbesondere davon zu überzeugen: 
1. daß keine unzulässigen Stoffe zur Bierbereitung verwendet werden und kein ver- 
botswidriger Zusatz von Wasser zum Bier stattfindet;
	        
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