Nachsteuer.
Murue t. — 33
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8. Bierausfuhr aus dem Biersteuergebiete.
9. Namentliche Angabe der zusammengehörigen Brauereien (§ 3 Abs. 4 des Bier-
steuergesetzes) und der von ihnen zusammen verbrauchten Malz= und Zuckermengen
und erzeugten Biermengen. (Diese Angaben sind nur von der Amtsstelle zu machen,
in deren Bezirke die größte der zulansmengeherign. Brauereien liegt — zu ver-
gleichen § 5 Abs. 2 der Ausführung gen.)
ß 116.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den Begleitschreiben
Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.
7. Übergangsbestimmungen.
8117.
(1) Bier, das sich am 1. Oktober 1918 im Besitz oder Gewahrsam von Wirten oder Bier
händlern befindet, unterliegt der Nachsteuer.
Die Nachsteuer beträgt:
für Einfachbdier 4,30 4%,
für Vollbkbker 8,60 4
und für Starkbbhbker 12,90 .K für ein Hektoliter.
(2) Die Nachsteuer ist nicht zu entrichten, wenn die im Besitz oder Gewahrsam eines Wirtes
oder Bierhändlers befindlichen Biervorräte nicht mehr als 2 Hektoliter betragen.
P 118.
u) Wirte und Bierhändler haben die am 1. Oktober 1918 in ihrem Besitze bestndlichen
nachsteuerpflichtigen Vorräte an Bier bis zum 10. Oktober 1918 und, sofern sich das Bier am
genannten Tage unterwegs befindet, alsbald nach dessen Eingang der zuständigen Hebestelle
nach Zahl und Raumgehalt der Gefäße, in denen sich das Bier befindet, und unter Angabe der
Viergattung (Einfachbier, Vollbier und Starkbier) schriftlich in zweifacher Ausfertigung an-
zumelden.
(2) Als Wirte gelten auch die Brauereien hinsichtlich ihrer cigenen Ausschankstellen. Den
Wirten sind ferner gleichzuachten Konsumvereine, Kantinen, Kasinos, Logen und ähnliche Ver-
einigungen, und zwar auch dann, wenn sie Bier nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen
Räumen abgeben.
(2) Als Bierhändler gelten auch Brauereien hinsichtlich ihrer außerhalb der anmelde-
pflichtigen Brauereiräume befindlichen Biervorräte.
8119.
() Die Hebestelle trägt die Anmeldungen in das nach Muster 32 zu führende Biernach-
steuer-Anmeldungsbuch ein und stellt eine Ausfertigung der Anmeldungen dem Oberbeamten
zur W.*x* u.
(2) Ohne h Ergebnis der Nachprüfung abzuwarten, setzt die Hebestelle den Betrag der
Nachsteuer fest und übernimmt die Berechnung in eine nach Muster 33 zu fertigende Zahlungs-
aufforderung, die sie dem Pflichtigen sogleich übersendet.
8 120.
() Die Oberbeamten haben die ihnen zugestellten Anmeldungen (8 119 Abs. 1) sobald
als möglich nachzuprüfen, wobei die Anmeldungspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich
zu leisten haben. In geeigneten Fällen kann die Nachprüfung unterbleiben oder probeweise
vorgenommen werden.
(2) Bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingetretene Veränderungen der angemeldeten
Biervorräte durch Zu- und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen,
mitzuteilen und auf Verlangen näher nachzuweisen.