Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  238.  

Die  Bestimmungen  des  §.  236  Absatz  3  und  des  §.  237  kommen  insoweit
nicht  zur  Anwendung,  als  ihnen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  den
Erwerb  beweglicher  Sachen,  über  den  Erwerb  auf  Grund  des  Grund=  oder
Hypthekenbuchs  und  über  den  Erwerb  in  gutem  Glauben  entgegenstehen.

In  einem  solchen  Falle  kann  dem  Kläger,  welcher  veräußert  oder  zedirt  hat,  der
Einwand  der  nunmehr  mangelnden  Sachlegitimation  entgegengesetzt  werden.

§.  239.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  sonstigen  Wirkungen
der  Rechtshängigkeit  bleiben  unberührt.  Diese  Wirkungen,  sowie  alle  Wirkungen,
welche  durch  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  an  die  Anstellung,  Mittheilung
  oder  gerichtliche  Anmeldung  der  Klage,  an  die  Ladung  oder  Einlassung
des  Beklagten  geknüpft  werden,  treten  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  190  mit
der  Erhebung  der  Klage  ein.

§.  240.

Als  eine  Aenderung  der  Klage  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  ohne  Aenderung
des  Klagegrundes  

1.  die  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt
werden;

2.  der  Klagantrag  in  der  Hauptsache  oder  in  Bezug  auf  Nebenforderungen
erweitert  oder  beschränkt  wird;

3.  statt  des  ursprünglich  geforderten  Gegenstandes  wegen  einer  später
eingetretenen  Veränderung  ein  anderer  Gegenstand  oder  das  Interesse
gefordert  wird.

§.  241.

Die  Einwilligung  des  Beklagten  in  die  Aenderung  der  Klage  ist  anzunehmen,
  wenn  derselbe,  ohne  der  Aenderung  zu  widersprechen,  sich  in  einer
mündlichen  Verhandlung  auf  die  abgeänderte  Klage  eingelassen  hat.

§.  242

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung,  daß  eine  Aenderung  der  Klage  nicht
vorliege,  findet  nicht   statt  

§. 243.

Die  Klage  kann  ohne  Einwilligung  des  Beklagten  nur  bis  zum  Beginne
der  mündlichen  Verhandlung  des  Beklagten  zur  Hauptsache   zurückgenommen
werden.

Die  Zurücknahme  der  Klage  erfolgt,  wenn  sie  nicht  bei  der  mündlichen
Verhandlung  erklärt  wird,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.  Abschrift  desselben
  ist  sofort  nach  erfolgter  Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Die  Zurücknahme  der  Kläge  hat  zur  Folge,  daß  der  Rechtsstreit  als  nicht
anhängig  geworden  anzusehen  ist;  sie  verpflichtet  den  Kläger,  die  Kosten  des