Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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.  8.

Ergiebt  sich  in  einem  Einzelstaate  bei  der  Bildung  der  Wahlkreise  ein
Ueberschuß  von  wenigstens  50,000  Seelen,  so  ist  hierfuͤr  ein  besonderer  Wahlkreis
  zu  bilden.

Ein  Ueberschuß  von  weniger  als  50,000  Seelen  ist  unter  die  anderen
Wahlkreise  des  Einzelstaates  verhaltnißmäßig  zu  vertheilen.

g.  9.
Kleinere  Staaten  mit  einer  Bevölkerung  von  wenigstens  50,000  Seelen
bilden  einen  Wahlkreis.
Diesen  soll  die  Stadt  Lübeck  gleichgestellt  werden.
Diejenigen  Staaten,  welche  keine  Bevölkerung  von  50,000  Seelen  haben,
werden  mit  anderen  Staoken  nach  Maßgabe  der  Reichewahl-Matrikel  (Anlage
  A)  zur  Bildung  von  Wahlkreisen  zusammengelegt.

**inr

Die  Wahlkreise  werden  zum  Zwecke  des  Stimmenabgebens  in  kleinere  Bezirke
  eingetheilt.

Artikel  IV.
g.  11.

Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausuͤben  will,  muß  in  demselben
  zur  Zeit  der  Wahl  seinen  festen  Wohnsitz  haben.  Jeder  darf  nur  an
einem  Orte  wählen.

Der  Standort  der  Soldaten  und  Militär-Personen  gilt  als  Wohnsitz  und
berechtigt  zur  Wahl,  wenn  derselbe  seit  drei  Monaten  nicht  gewechselt  worden
ist.  —  In  den  Staaten,  wo  Landwehr  besteht,  tritt  für  diese  dahin  eine  Ausnahme
  ein,  daß  Landwehrpflichtige,  welche  sich  zur  Zeit  der  Wahlen  unter  den
Fahnen  befinden,  an  dem  Orte  ihres  Aufenthalts  für  ibren  Heimathsbezirk
wahlen.  Die  näheren  Anordnungen  zur  Aueführung  dieser  Bestimmung  bleiben
den  Regierungen  der  Einzelstaaten  Überlassen.

g.  12.

In  jedem  Bezirke  sind  zum  Zwecke  der  Wablen  kisten  anzulegen,  in  welche
die  zum  Wahlen  Berechtigten  nah  Zu-  und  Vor-Ramen,  Alter,  Gewerbe  und
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