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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1858.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Pückler.
Drovinz Sachsen, Regierungobezirk Magdeburg.
Obligation
des Aken-Rosenburger Deichverbandes
Litlr.
fünf und zwanzig
über Einhundert RNühlr. Preußisch Kurant.
fünfhundert
D. Aben-Rosenburger Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser Scitens
fünf und zwanzig
des Glaubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von Einhundert
« fünfhundert
Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Meliorationen
von dem Deichverbande in Gemäßheir des Allerhöchsien Prioilegiums
vom . .ten ..... ,............... (Gcsctz-Sammlungvoanal)re...·.
S...... aufgenommenen Gesammtdarlehns von funfzigtausend Thalern
(II. Emission). Die Ruͤckzahlung der Schuld geschieht spälestens vom 2. Januar
1864. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem
Prozent jährlich unter Zuwachs der Jinsen von den getilgten Schuldverschreibungen
gebildeten Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab im Monate
Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 1863., und die Auszahlung des Kapitals
und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2. Jannar des folgenden
Jahres. Der Verband behalt sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf
von