Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1858.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.

Drovinz  Sachsen,  Regierungobezirk  Magdeburg.

Obligation
des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes

Litlr.
fünf  und  zwanzig
über  Einhundert  RNühlr.  Preußisch  Kurant.
fünfhundert

D.  Aben-Rosenburger  Deichverband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Scitens
fünf  und  zwanzig
des  Glaubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von  Einhundert

«  fünfhundert
Thalern,  deren  Empfang  das  unterzeichnete  Deichamt  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  seiner  Meliorationen
  von  dem  Deichverbande  in  Gemäßheir  des  Allerhöchsien  Prioilegiums
  vom  .  .ten  .....  ,...............  (Gcsctz-Sammlungvoanal)re...·.
S......  aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  funfzigtausend  Thalern
(II.  Emission).  Die  Ruͤckzahlung  der  Schuld  geschieht  spälestens  vom  2.  Januar
  1864.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  Einem
Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Jinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
  gebildeten  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1863.  ab  im  Monate
  Juni  jeden  Jahres,  zuerst  im  Juni  1863.,  und  die  Auszahlung  des  Kapitals
  und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  Zinstermine  am  2.  Jannar  des  folgenden
  Jahres.  Der  Verband  behalt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf

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