Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Auseinandersetzungen (Preußen) 
  
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Kommissar ernannt werden. Die bei der Boni- 
tierung anzunehmenden Klassen werden bei Beginn 
dieses Geschäfts unter Zuziehung der Boniteure, 
jedoch nach alleinigem Ermessen des Kommissars, 
festgesetzt. — Die Würdigung von baulichen An- 
stalten, Forsten, Torflagern u. dgl. geschieht durch 
die für solche Geschäfte ausgebildeten, von der 
Gen Komm zu bestimmenden Sachverständigen. 
— Vermessungs= und Bonitierungsregister, Karten 
und Gutachten sind den Parteien zur Erklärung 
vorzulegen 1). 
z #4. Der Auseinandersetzungsplan. 1) Ent- 
werfung und Vorlegung. Ist die Sache 
für den Plan reif, so ist dieser dem Zwecke der A. 
und den örtlichen Verhältnissen entsprechend aufzu- 
stellen; die Wünsche der Beteiligten sind zwar zu 
berücksichtigen, aber nicht weiter maßgebend, als 
die Wahl der A-Mittel gesetzlich von ihrem Willen 
abhängt. Der A. Plan muß das alte Verhältnis, 
insbesondere die Beteiligten und ihre zur A. ge- 
langenden Teilnahmerechte, sowie die durch die A. 
bewirkten Aenderungen, namentlich die Abfin- 
dung jedes Beteiligten, vollständig nachweisen. — 
Für Anlegung von Separationsplänen sind teils 
in den von den Gen KRomm für ihre Bezirke er- 
lassenen „technischen Instr“, teils in allgemeinen 
Min V besondere Anw enthalten ?). 
Der entworfene Plan muß den Beteiligten 
vorgelegt, ein Landabfindungsplan auch auf der 
Karte und an Ort und Stelle erklärt werden. 
Zugleich ist über die Ausführung des Planes und 
ihren Zeitpunkt zu verhandeln 2). 
2) Ausführung des Auseinandersetzungs- 
planes. Der von den Beteiligten genehmigte 
Plan ist in dem hierzu festgesetzten Zeitpunkte 
durch den Kommissar zur Ausführung zu bringen. 
Zwar bestimmt die V v. 20. 6. 1817, daß die Aus- 
führung in der Regel erst nach Bestätigung des 
Rezesses erfolgen könne und nur ausnahms- 
weise vorher zu gestatten ist; bei den wich- 
tigsten und jetzt häufigsten A. — mit denen ein 
Landumtausch verbunden ist — führte aber aus 
Zweckmäßigkeitsgründen die Praxis bald dahin, 
daß die Ausnahme zur Regel wurde. Gegen- 
wärtig werden die meisten A. vor Bestätigung 
des Rezesses ausgeführt 7). 
Die Ausführung der A. begreift nicht nur die 
Uebergabe der Jedem gebührenden Abfindung 
und endgültige Bestimmung der Grenzen der 
Landabfindungen, sondern auch die Veranlassung 
der infolge der Ausführung erforderlichen Eintra- 
Zungen im Grundbuch, ebenso die Berichtigung 
a#ller anderen Gegenstände, die zwischen den un- 
mittelbaren Teilnehmern noch zu regulieren sind, 
sowie die Erledigung der Ansprüche der entfernten 
1) V v. 20. 6. 17 ¾ 90, 99 ff, 113 ff, 127 ff; AG v. 
7. 6ö. 21 48 11 ff; B v. 30. C. 34 53 17, 23 ff. — Vgl. Ster- 
neberg u. Peltzer 160—171. 
*) V v. 20. 6. 17 & 136 ff. — Vgl. Lette u. v. 
Rönne 3, 335; Greiff S 376, 377; Schneider 
S 172, 178. 
t) BV v. 20. 6. 17 1 140. — Umfassendere Pläne, na- 
mentlich Landabfindungspläne, sind nach Min Anordnung 
vor der Mitteilung an die Parteien der GenKomm zur Prü—- 
fung im landespolizeilichen und wirtschaftlichen Interesse 
einzureichen. Bgl. Sterneberg u. Pelter 173. 
*) Vv. 20. 6. 17 518 202, 203. — Vgl. Zterneberg 
u. Peltzer 187 ff. 
  
  
Teilnehmer, insbesondere die Rgl des Verhält- 
nisses zwischen Verpächter und Pächter und zwi- 
schen Eigentümer und Nießbraucher. Behufs 
Fortschreibung der Grundsteuer, die auf Grund 
des ausgeführten und endgültig festgestellten 
Planes erfolgt, hat die Gen Komm den Plan, so- 
bald die Ausführung und Feststellung geschehen 
ist, der Bezirks Reg zu übersenden 1). 
# 15. Der Rezeß. 1) Errichtung und Voll- 
ziehung. Nach Ausführung der A. ist vom Kom- 
missar der Rezeß zu errichten. Diese die ganze A. 
abschließende Urkunde muß eine deutliche und be- 
stimmte Beschreibung des Ergebnisses der A. in 
Hinsicht der Hauptgegenstände und der Neben- 
punkte enthalten. Insbesondere sind darin alle in- 
folge der A. aufgehobenen Rechte und Pflichten, 
die bewirkten und noch zu bewirkenden Leistungen, 
die Lage, Größe und Grenzen der Landabfin- 
dungen, sowie die hinsichtlich der öffentlichen Ab- 
gaben und Lasten oder sonstiger Sozietätsverhält- 
nisse entstandenen Veränderungen bestimmt fest- 
zustellen. Der entworfene Rezeß ist von der 
Gen Komm einer Prüfung zu unterwerfen, die sich 
auf Aktenmäßigkeit, Bestimmtheit der Fassung 
und die Beachtung aller von der Gen Komm wahr- 
zunehmenden Interessen zu erstrecken hat. Die 
Vollziehung des Rezesses erfolgt vor dem Kom- 
missar oder einem von der Gen Komm besonders 
beauftragten Staats= oder Gemeindebeamten?). 
2) Bestätigung. Der gehörig vollzogene 
Rezeß?) wird von der Gen Komm bestätigt. Der 
bestätigte Rezeß hat die Wirkung einer ge- 
richtlich bestätigten Urkunde, auf Grund deren 
die Zwangsvollstreckung verfügt werden kann, 
und schließt das A## dergestalt ab, daß die Be- 
teiligten mit keinerlei Einwendungen oder Nach- 
forderungen mehr gehört werden können. Nach 
Bestätigung des Rezesses hat die Gen Komm die 
nach seinem Inhalt erforderliche Berichtigung der 
Grundbücher bei den zuständigen Grundbuch- 
ämtern und die Fortschreibung der etwa nachträg- 
lich eingetretenen Planänderungen im Grund- 
steuerkataster durch die Bezirks Reg zu veranlassen. 
Die Beteiligten erhalten Ausfertigung des Re- 
zesses. Eine Ausfertigung wird auch dem Land- 
rate zur Verwahrung übersandt. Von den zu- 
gehörigen Karten kann ein Exemplar dem Ge- 
meindevorstande der beteiligten Ortschaft ausge- 
antwortet werden; andernfalls ist es im landrats- 
amtlichen Archiv niederzulegen. Die Akten mit 
den Registern und die Urkarte verbleiben bei der 
Gen Komm #. 
3) Ausführungsprotokoll. Wird der Re- 
zeß vor der Ausführung der A. vollzogen und 
bestätigt loben § 14), so ist, nachdem die Ausfüh- 
rung bewirkt worden, über sie ein besonderes, 
1) V v. 20. 6. 17 144 196—200;: V v. 30. 6. 34 5 57; 
Gv. 26. 6. 75 (GS 325) 12. 
2) Vv. 20. 6. 17 &1 158 ff; V v. 30. 6. 34 512: RLAbl# 
v. 2. 3. 50 5 108; Ergänzungs G v. 2. 3. 50 a 15. — Voal. 
Sterneberg u. Peltzer 217—235. 
2) Wenn die Beteiligten die Vollziehung verweigern, 
so muß über die Weigerungsgründe instruiert und durch 
Urteil entschieden werden. Bgl. Greiff 384 Anm. 86. 
*!) Bv. 20. 6. 17 1# 168 ff; B v. 30. 6. 34 1 # 61, 62, 
64; RLAbl v. 2. 3. 50 1 109; Ergänzungs G v. 2. 3. 50 
à 15; G v. 26. 6. 75 5+ 5: Grundbuch O v. 5. 5. 72 5# 41, 77. 
— Vgl. Sterneberg u. Peltzer 23# ff.
	        
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