gesetzen erwerben und besitzen und ihr Eigentum
darf unter keinem Vorwand eingezogen werden
[J Kirchenvermögen]. Die k. K. hat ein reichs-
gesetzliches Konkursprivileg (KO # 61 Ziff. 3).
Aeltere Zivilrechte hatten auch zahlreiche Er-
werbsprivilegien entwickelt. Diese betrafen ein
kirchliches Erbrecht, Verfügungen ad piam cau-
sam, Verjährung, Restitutio in integrum und
Steuerfreiheit, welch letztere in beschränktem Um-
fang nach Maßgabe der Steuergesetze noch besteht.
Die katholischen Geistlichen!#] haben die
Rechte der öffentlichen Beamten. Doch besitzen sie
kein Amt im Sinne des StG B 5 31, 33—36, 330
ff, 339. Sie sind zur Zeugnisverweigerung be-
rechtigt in Ansehung dessen, was ihnen bei Aus-
übung der Seelsorge anvertraut ist (St PO #52,
gPO 8 383). Vor der Verhaftung derselben behufs
Ableistung des Offenbarungseides ist der vorge-
setzten Dienstbehörde Anzeige zu machen und die
Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die letztere
für die dienstliche Vertretung gesorgt hat. Sie
haben ein Exekutionsprivileg (3PO 350 Ziff. 8).
Den Steuerlasten und Abgaben sind sie zwar unter-
worfen, doch haben sie partikularrechtlich eine
Immunität von gewissen persönlichen Lasten,
Steuern, Funktionen und Aemtern, insbesondere
Selbstverwaltungsämtern und Vormundschaften.
Reichsgesetzlich sind sie frei vom Geschworenen-
und Schöffendienst (GVGG# 34 Ziff. 7), u. U. auch
vom Militärdienst (Ro v. 8. 2. 90; R#Bl 23).
Sie haben eine Stellung in den staatlichen Rang-
klassen, die Bischöfe beispielsweise in Preußen
gleichen Rang mit dem Oberpräsidenten, in
Bayern kommen sie unmittelbar nach den Regie-
rungspräsidenten, in Württemberg neben dem
Generalmajor.
Das Wohlwollen des Staates gegen die k. K.
ist also unverkennbar.
#s4. Die Kirchenhoheit (Y. Ungleich wichtiger
ist die Stellungnahme des Staates zu der kirch-
licherseits verlangten Freiheit der Kirchenre-
gierung.
I. Die kurialistische Doktrin steht noch auf
dem im Mittelalter gewonnenen hierokratischen
oder theokratischen Standpunkte, daß die Kirche
in Rücksicht auf die Vornehmheit ihres Zweckes
dem Staate übergeordnet oder doch wenigstens
in solcher Weise nebengeordnet sei, daß jede staat-
liche Beschränkung als ein Eingriff in deren Wesen
zurückgewiesen werden muß. Wenn dem Staat
heute auch eine eigene Zuständigkcitssphäre
für seine Aufgaben zugesprochen wird, so soll
doch im Konfliktsfall das kirchliche Interesse
und die kirchliche Autorität maßgebend sein.
Wie ein Extrem das andere ablöst, so stellte
sich, insbesondere im 17. und 18. Jahrhundert,
diesen Anschauungen der Territorialismus und
damit das vollendete Staatskirchenrecht entgegen,
welches die Kirche nur als Staatsinstitut begreift
und dieselbe dem Staatsorganismus einfach ein-
gliedert und unterordnet. Diese Thceorie ist heute
gleichfalls überwunden. Das Prinzip, welches
heute in der staatskirchenrechtlichen Theorie und
Praxis ziemlich allgemeine Anerkennung gefunden
Katholische Kirche (Kirchenhoheit)
hat, geht von dem Korporationscharakter und der
Selbständigkeit der Kirche aus, welch letztere als
örtliche Erscheinung im Staate wohl dessen Sou-
veränität (Nirchenhoheit) untersteht, aber wegen
der Eigenartigkeit ihres dem Jenseits zugewandten
499
Zweckes autonom ist und ihre Angelegenheiten
selbst verwaltet. Dabei sind freilich zahlreiche
Streitfragen geblieben, je nach der Vergangenheit
eines Landes und der augenblicklichen Zeit-
strömung.
Die k. K. der deutschen Staaten hat das Recht
der Autonomie, steht aber nicht wie die
übrigen Vereine unter der gewöhnlichen polizei-
lichen Aufsicht, sondern es greift hier eine besondere
auf die Sachlage eigens eingerichtete Aufsicht oder
Kirchenhoheit Platz, welcher allerdings auch ein
besonderer Schutz parallel läuft.
II. Mit der Anerkennung der k. K. und deren
Verfassung ist in Deutschland auch der primatus
iurisckictionis des Papstes, wie er schon vor
dem Vatikanum feststand, anerkannt. Insofern ist
das Papsttum eine einheimische Institution, wenn
auch der Papst selbst ein Ausländer ist. Besondere
gesetzliche Kautelen begegnen uns im Plazet und
im Ausschluß fremder Gerichtsbarkeit.
Das Plazet'/, welches mit Ausnahme von
Elsaß-Lothringen (Organ, a 1—3) zugleich auch
eine Beschränkung des bischöflichen Verordnungs-
rechts ist, macht entweder Publikation und Vollzug
der kirchlichen Gesetze, Verordnungen und sonstigen
Anordnungen von der Genehmigung der Staats-
gewalt abhängig (Bayern: VU IV ##9, II. Beil.
558), oder es begnügt sich mit einer einfachen vor-
herigen (Sachsen: G v. 23. 8. 76 + 1 ff) oder
gleichzeitigen (Württemberg: Gv. 30. 1. 62 a 1;
Baden: Go. 9. 10. 60 515; Hessen: G v. 23. 4. 75
a 5) Mitteilung an die Staatsregierung, wogegen
eine Genehmigung nur gefordert wird, insoweit
solche Anordnungen in die staatliche oder bürger-
liche Sphäre hineingreifen. In Preußen fehlt diese
Institution und man wartet ruhig ab, ob eine An-
ordnung über das kirchliche Gebiet hinausgeht und
hindert dann ihre Durchführung. Man sieht
hier, daß der Staat diese Einrichtung sehr wohl
entbehren kann. Sehr weit geht die Be-
stimmung des württ. G von 1862 a 1 und
sächs. G von 1876 5K 4, wonach sämtliche Erlasse
des Papstes ihre Rechtsverbindlichkeit in Würt-
temberg und Sachsen erst durch die Publikation der
inländischen Kirchenbehörde erlangen, für welche
das Plazet einzuholen ist.
Die Ausübung der Disziplinargewalt
durch außerdeutsche Behörden ist verboten in
Württemberg (G von 1862 a 10) und Hessen
(G von 1876 a 5), bis 1886 auch in Preußen
(G v. 12. 5. 73 5 1). Diese Gesetze bezwecken
gleichzeitig die Einhaltung des Instanzenweges
und entsprechen insofern der kirchlichen Gesetz-
gebung und alter deutscher Uebung. In Sachsen
(G von 1876 5K 16) darf eine äußere Angelegen-
heit der k. K. nicht einmal im Instanzenzug
vor nichtsächsische Richter gehen, und Disziplinar-
erkenntnisse werden nur unter dieser Vorausset-
zung von der Staatsbehörde vollstreckt. Auch in
Bayern bestehen einschlägige Abmachungen. Vgl.
Silbernagl, Verf. und Verwaltung sämtl. Reli-
gionsg. in Bayern 5 21. Das bedeutet allüberall
keinen Angriff auf das Dogma; der Papst bleibt
vielmehr der oberste Richter und delegiert bei der
Ausübung der Disziplinargewalt nur deutsche,
nicht italienische Richter.
Die durch das vatikanische Konzil be-
gründete Machtstellung des Papstes hat kein deut-
scher Staat anerkannt. Der Schwerpunkt der vati-
32