Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

heben, die zu Lande oder zu Waffer durch deutfches Gebiet beförbert 
werden und für die Freizone oder irgendeinen anderen Staat beitimmt 
find oder von dort berfommen. | 
Deutichland wird die nötigen Anordnungen treffen, um dieje freie 
Durhfahıt auf denjenigen Schtenen- und Waflermegen feines Gebietes 
zu gemwährleiften und ficherzuftellen, welche normalerweije zur reigone 
führen. 
Kapitel 3. VBeftinmungen, betreffend die Elbe, Die Oder, Den 
Niemen (Rufftrom, Memel, Niemen) und die Donau. 
1. Allgemeine Beftimmungen. 
Artilel 331. 
Cs werden für international erklärt: 
die Elbe (Labe) von der Mündung der Vltava (Mioldau) ab und 
die Vltava (Moldau) von Prag ab; 
die Oder (Ddra) von der Mündung der Oppa ab; 
der Niemen (Rußftrom, Diemel, Niemen) von Grodno ab; 
die Donau von Ulm ab; 
und jeder Ichiffbare Teil diefer Flußgebiete, welche als natürlicher 
Zugang zum Meer mit oder ohne Umladung von einem Schiff zum 
anderen für mehr als einen Staat dienen, ebenjo wie die Seitentanäle 
und Fahrtrinnen, welche gebaut werden, um enimeder die von Natur 
Ichiffbaren Abfchnitte der genannten Flußnebiete zu vermehren oder zu 
verbefjern oder um zmei von Natur fchiffbare Abjchnitte des gleichen 
Waflerlaufes zu verbinden. 
Das gleiche: trifit für die Schiffahrtsverbindung NRhein— Donau zu, 
falls dieje unter den in Artifel 353 vorgefehenen Bedingungen gebaut 
werden Sollte. 
Artilel 332. 
Auf den im vorhergehenden Artitel als International erllärten 
Mafleritraßen follen die Staatsangehörigen, das Eigentum und die 
Flaggen aller Mächte völlige Bleichberechtigung genießen und zwar jo, daß 
zum Nachteile der Staatsangebörigen, des Eigentums oder der Flagge 
irgend einer diefer Mächte Fein Unterfchied gemacht wird zmwilchen diejen 
und den Staatsangehörigen, dem Eigentum oder ber Tlagge des Ufer: 
jtaats jelbft oder der am meiften begünftigten Nation. 
AIndefjen Tönnen deutiche Edhiffe regelmäßige Schiffeverbindungen 
für Neifende und Güter zwilchen den Häfen einer alliierten oder 
afloztierien Miadyt nur mit deren bejonderen Ermächtigung unterhalten. 
rtifel 333. 
Abgaben, welde auf ben vericdiedenen: Flukabichnitten mwechjeln 
fönnen, dürfen von den Echiffen erhoben werden, weldhe den Wafjerweg 
oder jeine Zugänge benußen, fomeit aus einer fchon beftehenden Ver: 
einbarung fidy) Feine gegenteiligen Beitimmungen ergeben. Die Abs 
187
	        
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