heben, die zu Lande oder zu Waffer durch deutfches Gebiet beförbert
werden und für die Freizone oder irgendeinen anderen Staat beitimmt
find oder von dort berfommen. |
Deutichland wird die nötigen Anordnungen treffen, um dieje freie
Durhfahıt auf denjenigen Schtenen- und Waflermegen feines Gebietes
zu gemwährleiften und ficherzuftellen, welche normalerweije zur reigone
führen.
Kapitel 3. VBeftinmungen, betreffend die Elbe, Die Oder, Den
Niemen (Rufftrom, Memel, Niemen) und die Donau.
1. Allgemeine Beftimmungen.
Artilel 331.
Cs werden für international erklärt:
die Elbe (Labe) von der Mündung der Vltava (Mioldau) ab und
die Vltava (Moldau) von Prag ab;
die Oder (Ddra) von der Mündung der Oppa ab;
der Niemen (Rußftrom, Diemel, Niemen) von Grodno ab;
die Donau von Ulm ab;
und jeder Ichiffbare Teil diefer Flußgebiete, welche als natürlicher
Zugang zum Meer mit oder ohne Umladung von einem Schiff zum
anderen für mehr als einen Staat dienen, ebenjo wie die Seitentanäle
und Fahrtrinnen, welche gebaut werden, um enimeder die von Natur
Ichiffbaren Abfchnitte der genannten Flußnebiete zu vermehren oder zu
verbefjern oder um zmei von Natur fchiffbare Abjchnitte des gleichen
Waflerlaufes zu verbinden.
Das gleiche: trifit für die Schiffahrtsverbindung NRhein— Donau zu,
falls dieje unter den in Artifel 353 vorgefehenen Bedingungen gebaut
werden Sollte.
Artilel 332.
Auf den im vorhergehenden Artitel als International erllärten
Mafleritraßen follen die Staatsangehörigen, das Eigentum und die
Flaggen aller Mächte völlige Bleichberechtigung genießen und zwar jo, daß
zum Nachteile der Staatsangebörigen, des Eigentums oder der Flagge
irgend einer diefer Mächte Fein Unterfchied gemacht wird zmwilchen diejen
und den Staatsangehörigen, dem Eigentum oder ber Tlagge des Ufer:
jtaats jelbft oder der am meiften begünftigten Nation.
AIndefjen Tönnen deutiche Edhiffe regelmäßige Schiffeverbindungen
für Neifende und Güter zwilchen den Häfen einer alliierten oder
afloztierien Miadyt nur mit deren bejonderen Ermächtigung unterhalten.
rtifel 333.
Abgaben, welde auf ben vericdiedenen: Flukabichnitten mwechjeln
fönnen, dürfen von den Echiffen erhoben werden, weldhe den Wafjerweg
oder jeine Zugänge benußen, fomeit aus einer fchon beftehenden Ver:
einbarung fidy) Feine gegenteiligen Beitimmungen ergeben. Die Abs
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