Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Die Entfcheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen und 
find für die Beteiligten bindend. i 
Artikel 36. 
Sobald der Übergang der Staatshoheit über die oben genannten 
Gebiete endgültig geworden ift, erwerben die in diefen Gebieten anfäffigen. 
deutjchen Reichsangehörigen ohne weiteres und endgültig die belgische 
Staatsangehörigkeit und verlieren die deutfche Reihsangehörigteit. 
Die deutjchen Reichsangehörigen jedoch, die fich in diefen Gebieten 
nach dem 1. Auguft 1914 niedergelaflen haben, fönnen die belgijche 
Staatsangehörigkeit nur mit einer Genehmigung der belgischen Regierung 
erwerben. 
Yrtifel 37. 
Mährend der zwei erften Jahre nach dem endgültigen Übergang ber 
Staatshoheit über die Belgien auf Grund diejes Vertrages zugeiprochenen 
Gebiete find die deutfchen Neichsangehörigen, die älter als 18 Jahre 
und in diefen Gebieten anfäffig find, berechtigt, für die deutiche Reichs- 
angehörigfeit zu optieren. 
Die Option des Ehegatten hat die der Ehegattin, die Option der 
Eltern die ihrer noch nicht 18 Yahre alten Kinder zur Folge. 
Die Perjonen, die von dem oben vorgejehenen Optionsrecht Gebraud) 
gemacht haben, müflen in den darauf folgenden 12 Monaten ihren 
MWohnfig nad) Deutichland verlegen. 
Es jteht ihnen frei, die unbeweglichen Güter, Die fie in den durd) 
Belgten erworbenen Gebieten befigen, zu behalten. Ste lönnen ihre bes 
wegliche Habe aller Art mitnehmen. Es wird ihnen: dafür Teinerlel 
Zoll, weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr auferlegt. 
Artifel 38. 
Die deutfche Regierung hat der belgifchen Regierung unverzüglich die 
Archive, Regifter, Pläne, Urkunden und Dokumente aller Art auszuliefern, 
bie die Zivil, Diilitärs, Finanz und Yuftizverwaltung oder andere Ver: 
waltungen des unter belgifche Staatshoheit gelangten Gebietes betreffen. 
Desgleichen hat die deutiche Regierung der belgifchen Regierung 
die Archive und Dofumente aller Art zurüczuerftatten, die im Laufe des 
Sriegen durch die deutfchen Behörden aus den öffentlichen belgifchen 
Verwaltungen, namentli) aus dem Dliniftertum der auswärtigen Ans 
gelegenheiten in Brüffel, fortgenommen wurden. 
Artifel 39. 
Umfang und Art der finanziellen Laften Deutfchlands und Preußens, 
die Belgien für die ihm abgetretenen Gebiete zu übernehmen hat, werden 
gemäß ben Artileln 54 und 256 des IX. Teils (Finanzielle Beftim- 
mungen) diefes Bertrages feftgelegt. 
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