Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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kleinere  T.,  so  in  Zwölftels-,  Fünfzehntels=  oder
Neunzehntelsteile.  In  manchen  R.  sind  die  Rechte
überhaupt  für  unteilbar  erklärt  worden,  oder  es
ist  eine  Teilung  nur  mit  Genehm.  der  übr.  Berechtigten
  oder  nur  in  dringenden  Fällen  oder  nur
in  best.  (z.  B.  halbe)  T.  gestattet.  Die  Vereinigung
von  2  od.  mehreren  Rechten  in  einer  Hand  ist  i.  d.
R.  zulässig,  doch  finden  sich  auch  Fälle,  wo  niemand
  mehr  als  1  Oecht  besitzen  darf.  Die  einzelnen
  GRechte  find  in  der  Mehrzahl  der  R.  entsprechend
  den  ursprüngl.  Verhältnissen  auf  bestimmte
  Güter  oder  Häuser  dinglich  radiziert,
d.  h.  an  dieselben  unzertrennlich  geknüpft,  in
andern  R.  ist  eine  solche  Beziehung  zu  best.  unbewegl.
  Eigentum  nicht  vorhanden  (frei  veräußerliche
  GRechte).  Aber  auch  bei  den  dingl.  radiz.
Gechten  ist  die  Regel,  daß  sie  nur  mit  dem  Gut
oder  dem  Hause,  mit  dem  sie  verbunden  sind,  veräußert
  werden  dürfen,  nicht  in  allen  Fällen  streng
durchgeführt.  Bei  den  nicht  dingl.  radiz.  GRechten
git  als  Regel,  daß  sie  nur  als  Ganzes  oder  in
estimmten  Quoten  veräußert  werden  dürfen,  bes.
eine  getrennte  Veräußerung  der  ideellen  Anteile
an  dem  gemeinsch.  Eigentum  und  der  reell  verteilten
  Güter  nicht  statthaft  ist;  doch  gibt  es  auch
hier  zahlreiche  Ausnahmen.  Bei  beiden  Arten
von  Gechten  besteht  andererseits  manchmal  eine
strengere  Bestimmung  dahin,  daß  nur  ein  Aktivbürger
  oder  Ortseinwohner  oder  nur  ein  anderer
Berechtigter  oder  nur  ein  Leibeserbe  das  GRecht
erwerben  darf.  Nicht  selten  ist  die  bürgerliche
Gde,  Kirchen=  (Pfarr-)  oder  Schulgde  oder  die
betr.  Kirchen=  oder  Schulstelle  selbst  Inhaber  von
GRechten  oder  Teilen  von  solchen,  in  manchen
Orten  übr.  ohne  daß  den  Rechten  die  Verbindlichkeit
  zu  entspr.  Anteilnahme  an  den  Leistungen
der  R.  gegenüberstände.  —  c)  Inhalt  der
Gemeinderechtsnutzungen  im  einzelnen.
Die  aus  dem  G.  abgeleiteten  Nutzungen  sind  sehr
mannigfaltig.  Wo  die  politische  Gde  Eigentümerin
  hes  mit  den  N.  belasteten  Vermögens
ist,  bestehen  sie  t.  im  Genuß  von  Ackerland,  Wiesen
und  Weiden,  t.  im  Anspruch  auf  Bau=  oder  Brennholz
  aus  dem  Gdewald,  in  der  Ausübung'  von
Weide-,  Gräserei=  und  Streurechten  oder  im  Bezug
des  Pferchs  von  der  Gdeweide.  Die  N.  sind  t.  bes.,
d.  h.  den  Gdebürgern  als  solchen  überhaupt  nicht
zukommende,  t.  nur  im  Verhältnis  zu  denj.  der
letztern  erhöhte  N.  Die  zum  G  bd  gehörenden
Vermögensteile,  die  sich  im  Eigentum  der  GRen.
befinden,  bestehen  in  Liegenschaften  verschiedenster
Art.  Neben  Aeckern,  Wiesen  und  Weiden,  Gärten
und  Waäldern  finden  sich  Hopfenanlagen,  Sand--,
Kies=  oder  Lehmgruben,  Steinbrüche  und  Weiher,
vereinzelt  auch  Torfgründe,  ferner  Gebäude,  wie
Hirten=  und  Brechhäuser,  Backöfen,  Flachsdörren,
nicht  selten  auch  Kapellen.  In  ausgedehntem  Umfange
  stehen  den  GRB.  außerdem  Weide.,  sei  es
auf  der  ganzen  Markung,  sei  es  auf  ihren  eigenen
Gütern,  sowie  das  R.  auf  ausschl.  Pferchgenuß  zu.
Seltener  haben  sie  das  Fischereih.  In  1  Fall
wurde  erhoben,  daß  mit  dem  GR.  das  R.  auf
1  Kirchenstuhl  verbunden  ist.  Das  zum  GRVbd.
gehörende  Vermögen,  soweit  es  nicht  im  Eigentum
  der  polit.  Gde  steht,  befindet  sich  t.  im  un-Realgemeinden.



geteilten  Eigent.  der  Gesamtheit  der  G##en.,  t.
in  demjenigen  der  einzelnen  Mitgl.  der  R.  Die
Zahl  der  Fälle,  in  denen  letzteres  zutrifft,  hat  sich
durch  die  im  Lauf  der  Zeit  erfolgten  Teilungen
der  GRGüter  sehr  vermehrt.  Nicht  selten  sind  die
letzteren  zwar  im  Eigent.  der  Genossensch.  verblieben,
  den  einzelnen  GRen.  aber  zur  Nutz-=nießung
  überlassen.  Im  übr.  erfolgt  die  Bewirtschaftung
  der  GR  Güter  t.  durch  die  Gesamtheit  der
Genossen,  t.  im  Weg  der  Verpachtung.  Vereinzelt
ist  die  Bewirtsch,  der  in  ungeteilt.  Eigent.  der  Berecht.
  befindl.  GR  Wälder  dem  staatl.  Revierförster
übertragen.  Den  einzelnen  GRen.  werden  die
N.  t.  in  Natur,  t.  in  Geld  gewährt.  Den  nichtberecht.
  Gde  Einw.  ist  an  ihnen  in  Form  einer  bes.
Vergünstigung  hie  und  da  —  übr.  meist  gegen
eine  bestimmte  Vergütung  —  ein  Anteil  eingeräumt.
  —  d)  Auf  den  Nutzungen  der
Real  GRB.  haftende  Verbindlichkeiten
  zu  Leistungen  für  öff.  Zwecke.
In  kleineren  Orten,  in  denen  nichtrealgdeberecht.
Gde  Einw.  nicht  vorhanden  sind  oder  die  Zahl  ders.
eine  geringe  ist,  haben  die  GRB.  meist  den  gesamten
  Ortsaufwand  zu  tragen  oder  ihn
wenigstens  insoweit  zu  bestreiten,  als  die  Erträgnisse
  des  Vermögens  der  polit.  Gde  nicht  zureichen.
  Vereinzelt  findet  sich  der  Fall,  daß  die
GRB.  den  Fehlbetrag  der  bürgerl.  Gde  nur  bis
zu  einem  best.  Betrag  zu  decken  haben.  In
andern  Orten  hat  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,
  daß  die  öff.  Lasten  zwar  von  der  bürgerl.  Gde
getragen  werden,  als  Beitrag  zu  den  Kosten  derselben
  aber  von  der  R.  ein  best.  Pauschbetrag  im
voraus  entrichtet  wird.  In  der  Mehrzahl  der
Gden  liegt  den  GR..  die  Verpflichtung  zu  einzelnen
  best.  Leistungen  für  öff.  Zwecke
ob.  Nahezu  allg.  haben  sie  die  Unterhaltung  sämtl.
oder  einz.  best.  Wege,  Brücken  und  Stege  auf  der
Gde  Markung,  meist  auch  diej.  der  Brunnen,
Wetten  und  Teiche,  namentl.  des  Feuersees,  zu
besorgen.  Auch  der  Neubau  bzw.  die  Neuanlegung
dieser  Gegenst.  liegt  ihnen  vielfach  ob.  Die  erforderl.
  Arbeiten  geschehen  meist  „in  der  Frohn“,
t.  unentgeltlich,  t.  gegen  eine  Vergütung  nach
einem  best.  Tarif.  Die  Ausführung  erfolgt  seitens
der  GM.  i.  d.  R.  gemeinsch.,  bei  der  Wegunterhaltung
  auch  so,  daß  jedem  G##.  eine  bestimmte
Strecke  zur  Besorgung  zugewiesen  wird.  Hiebei
erfolgt  die  Verteilung  der  Leistung  auf  die  einz.
Mitgl.  der  Rde  i.  d.  R.  nach  Verhältn.  der  Anteile
  am  G  MWermögen,  nach  Gechten,  hie  und
da  nach  dem  Steuerfuß  oder  der  Größe  des  Güterbesitzes.
  Vielfach  nehmen  auch  die  nichtber.  Gde-Einw.,
  trotzdem  sie  im  übr.  an  den  öff.  Lasten
nicht  mitzutragen  haben,  an  den  Frohndiensten
in  gleichem  oder  in  geringerem  Maße  wie  die  G.-R.
  teil.  Die  Besoldung  der  Gdediener  ist  oft,
namentl.  in  kl.  Orten,  Sache  der  GR.,  die  sich
ihrer  Verpflichtung  hie  und  da  dadurch  entledigen,
daß  sie  die  betr.  Funktion  selbst  übernehmen.
Häufig  liegt  der  R.  die  Farren=  und  Eberhaltung
ob,  anderwärts  ist  sie  von  der  bürgerl.  Gde  gegen
Zahlung  einer  fortl.  Entschäd.  seitens  der  G#.
übernommen.  Sie  geschieht  im  1.  Fall  zum  T.
noch  durch  „Herumhalten“  des  Zuchttiers  bei  den