Full text : Staatsbürgerkunde.

58  Finanzen.  Finanzen  des  Reichs.  8385.

verschreibungen,  die  durch  Eintragung  in  ein  Reichsschuldbuch  in  Buchschulden
  des  Reichs  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers  umgewandelt
  werden  können?)  oder,  bei  nur  vorübergehendem  Bedürfnisse,
von  Reichsschatzanweisungen.  Die  Grundsätze  über  Aufnahme  und  Verwaltung
  der  Reichsschulden  sind  einheitlich  zusammengestellts).  Die  Reichsschuld
  belief  sich  (1911)  auf  4943  Mill.  Mark.  Ihre  Tilgung  soll  alljährlich
für  die  älteren  Schulden  mit  mindestens  1  v.  H.,  für  die  neueren  bei  Anlageschulden
  (§  301)  mit  mindestens  1,9  v.  H.,  sonst  mit  3.  v.  H.  ihres  Betrages
zuzüglich  der  ersparten  Zinsen  erfolgen?).  Dazu  tritt  das  unverzinsliche
Papiergeld  (§  39  mit  120  Mill.  Mark,  dessen  Ausgabe  dem  Reich
vorbehalten  ist1o);  auch  Prämienanleihen,  bei  denen  die  Zinsen  ganz  oder
teilweise  verlost  werden,  sind  nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  zulässigt  ).

5.  Die  Einnahmen  des  Reichs  fließen  aus  der  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen  (Ziff.  2),  der  Reichsbank  (§  798)  des  Post=  und
Telegraphenwesens  (§  100)  und  aus  den  dem  Reich  überwiesenen  Steuern
(5  343).  Der  Mehrbedarf  wird  durch  Matrikularbeiträge  der
Einzelstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufgebrachtt2.

6.  Die  Reichsfinanzen  waren  durch  wiederholte  Bewilligungen  ohne
entsprechende  Deckung  auf  die  abschüssige  Bahn  stetiger  Fehlbeträge  und
fortgesetzter  Schuldenaufnahme  geraten.  Eine  Abhilfe  erschien  unerläßlich.
Hier  hat  die  Reichsfinanzreform  von  1909  erfolgreich  eingegriffen.
  Durch  Erhöhung  der  Einnahmen  aus  den  Steuern  (§  322,  33
Anm.  26,  27,  §  3443)  und  sparsame  Verwaltung  ist  es  gelungen,  das  gestörte
  Gleichgewicht  im  Haushaltsplan  wiederherzustellen  und  zugleich
Mittel  für  eine  planmäßige  und  verstärkte  Schuldentilgung  zu  gewinnen?).
Außerdem  wurde  durch  Festlegung  des  Höchstbetrages  der  Matrikularbeiträge
  dem  Schwanken  bei  Inanspruchnahme  der  Einzelstaaten  ein
Ende  gemacht  und  damit  auch  deren  Finanzwesen  auf  festere  Grundlagen
gestellt.  Die  Notlage  der  Reichsfinanzen  ist  damit  beseitigt  worden.

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7)  RSchuldbuchG.  mit  Ergänzungen  neu  gefaßt  10  (RGB.  840).
s)  RSchulden  O.  19.  März  00  (RGB.  126),  erg.  RG.  22.  Feb.  04  (Rö.  66).
")  RG.  15.  Juli  09  (RGB.  743)  Art.  1  §  3.

10)  RG.  30.  April  74  (RGB.  40)  u.  5.  Juni  06(/RGB.  730);  die  Stücke  werden
zu  5  u.  zu  10  M.  ausgegeben.  —  Der  Betrag  von  120  Mill.  M.  entspricht  dem  Bestande
  des  Reichskriegsschatzes  (§  355).  —  ÜUber  die  durch  vorhandene  Werte  gedeckten
  (fundierten)  Reichsbanknoten  §  798  d.  W.

11)  RG.  8.  Juni  71  (ReB.  210).

12)  RVerf.  Art.  70  nebst  RG.  09  (Anm.  9)  Art.  I.  52.—  Die  Überweisung
der  vermehrten  Reichssteuern  auf  die  Einzelstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung
ist  bis  auf  die  Erträge  der  Branntweinverbrauchsabgabe  aufgehoben.