58 Finanzen. Finanzen des Reichs. 8385.
verschreibungen, die durch Eintragung in ein Reichsschuldbuch in Buchschulden
des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt
werden können?) oder, bei nur vorübergehendem Bedürfnisse,
von Reichsschatzanweisungen. Die Grundsätze über Aufnahme und Verwaltung
der Reichsschulden sind einheitlich zusammengestellts). Die Reichsschuld
belief sich (1911) auf 4943 Mill. Mark. Ihre Tilgung soll alljährlich
für die älteren Schulden mit mindestens 1 v. H., für die neueren bei Anlageschulden
(§ 301) mit mindestens 1,9 v. H., sonst mit 3. v. H. ihres Betrages
zuzüglich der ersparten Zinsen erfolgen?). Dazu tritt das unverzinsliche
Papiergeld (§ 39 mit 120 Mill. Mark, dessen Ausgabe dem Reich
vorbehalten ist1o); auch Prämienanleihen, bei denen die Zinsen ganz oder
teilweise verlost werden, sind nur auf Grund eines Reichsgesetzes zulässigt ).
5. Die Einnahmen des Reichs fließen aus der Verwaltung
der Reichseisenbahnen (Ziff. 2), der Reichsbank (§ 798) des Post= und
Telegraphenwesens (§ 100) und aus den dem Reich überwiesenen Steuern
(5 343). Der Mehrbedarf wird durch Matrikularbeiträge der
Einzelstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufgebrachtt2.
6. Die Reichsfinanzen waren durch wiederholte Bewilligungen ohne
entsprechende Deckung auf die abschüssige Bahn stetiger Fehlbeträge und
fortgesetzter Schuldenaufnahme geraten. Eine Abhilfe erschien unerläßlich.
Hier hat die Reichsfinanzreform von 1909 erfolgreich eingegriffen.
Durch Erhöhung der Einnahmen aus den Steuern (§ 322, 33
Anm. 26, 27, § 3443) und sparsame Verwaltung ist es gelungen, das gestörte
Gleichgewicht im Haushaltsplan wiederherzustellen und zugleich
Mittel für eine planmäßige und verstärkte Schuldentilgung zu gewinnen?).
Außerdem wurde durch Festlegung des Höchstbetrages der Matrikularbeiträge
dem Schwanken bei Inanspruchnahme der Einzelstaaten ein
Ende gemacht und damit auch deren Finanzwesen auf festere Grundlagen
gestellt. Die Notlage der Reichsfinanzen ist damit beseitigt worden.
—
7) RSchuldbuchG. mit Ergänzungen neu gefaßt 10 (RGB. 840).
s) RSchulden O. 19. März 00 (RGB. 126), erg. RG. 22. Feb. 04 (Rö. 66).
") RG. 15. Juli 09 (RGB. 743) Art. 1 § 3.
10) RG. 30. April 74 (RGB. 40) u. 5. Juni 06(/RGB. 730); die Stücke werden
zu 5 u. zu 10 M. ausgegeben. — Der Betrag von 120 Mill. M. entspricht dem Bestande
des Reichskriegsschatzes (§ 355). — ÜUber die durch vorhandene Werte gedeckten
(fundierten) Reichsbanknoten § 798 d. W.
11) RG. 8. Juni 71 (ReB. 210).
12) RVerf. Art. 70 nebst RG. 09 (Anm. 9) Art. I. 52.— Die Überweisung
der vermehrten Reichssteuern auf die Einzelstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung
ist bis auf die Erträge der Branntweinverbrauchsabgabe aufgehoben.