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Artikel 2.
Obige Bestimmung rritt für die bereits
vorgenommenen Erweiterungen des Burgfriedens
mit dem Tage der Verkündung
dieses Gesetzes durch das Gesetzblatt, für
die noch künftig eintretenden mit dem im
Amtsblatte von Oberbayern bekannt zu
machenden Tage der Einverleibung der neu
hinzukommenden Objecte in den Gemeindeverband
der Stadt München in Wirksamkeit.
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Artikel 3.
Im Verordnungswege kann jedem der
innerhalb des Burgfriedens bestehenden oder
allenfalls noch zu errichtenden Kreis= und
Stadegerichte das Ewiggeld-Richterame
nach Maßgabe des Umfanges der betreffenden
Gerichtssprengel übertragen, und können
die hiemit in Verbindung stehenden weiteren
Anordnungen getroffen werden.
Gegeben München, den 22. Februar 1855.
Mar.
Arhr. v. d. Pfordien.v. Aschenbrenner. v. Bingelmann. v. Lüder. v. Bwehl. Grafv. Neigersberg.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Teb. von Kobell