Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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Artikel  2.

Obige  Bestimmung  rritt  für  die  bereits
vorgenommenen  Erweiterungen  des  Burgfriedens
  mit  dem  Tage  der  Verkündung
dieses  Gesetzes  durch  das  Gesetzblatt,  für
die  noch  künftig  eintretenden  mit  dem  im
Amtsblatte  von  Oberbayern  bekannt  zu
machenden  Tage  der  Einverleibung  der  neu

hinzukommenden  Objecte  in  den  Gemeindeverband

  der  Stadt  München  in  Wirksamkeit.

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Artikel  3.

Im  Verordnungswege  kann  jedem  der
innerhalb  des  Burgfriedens  bestehenden  oder
allenfalls  noch  zu  errichtenden  Kreis=  und
Stadegerichte  das  Ewiggeld-Richterame
nach  Maßgabe  des  Umfanges  der  betreffenden
Gerichtssprengel  übertragen,  und  können
die  hiemit  in  Verbindung  stehenden  weiteren
  Anordnungen  getroffen  werden.

Gegeben  München,  den  22.  Februar  1855.

Mar.

Arhr.  v.  d.  Pfordien.v.  Aschenbrenner.  v.  Bingelmann.  v.  Lüder.  v.  Bwehl.  Grafv.  Neigersberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,

Teb.  von  Kobell