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darf den vierprocentigen Zins aus einem
Drittheile des bei der Uebergabe festgesetz-
ten schuldenfrelen Erbgutswerthes (Art. 14
Abs. 1) nicht uͤbersteigen.
Artikel 25.
Einem Anerben, gegen welchen eine
Enterbungs-Ursache besteht, kann von dem-
jenigen Erbgutseigenthuͤmer, welcher nach
den allgemeinen Gesetzen zur Geltendmach-
ung derselben berechtigt ist, jeder Anspruch
an das Erbgut entzogen werden.
Diese Verfügung kann nur in dem-
senigen Acte unter Lebenden, durch welchen
die Gutsnachfolge bestimmt wird, oder in
einem Testamente getroffen werden.
Artikel 26.
Bei der Vertheilung der von dem
Gutsübernehmer zu jahlenden Abfindungs"
Summe unter die Berechtigten ist densel-
ben Alles aufzurechnen, was sie nach den
eivilrechtlichen Bestimmungen zu conferiren
verpflichtet sind.
Artikel 27.
Einen gesehlichen Titel zur Erwerbung
einer Hypothek auf dem Erbgute haben:
1) der Vorgänger im Erbgute für die
Summe, welche er sich bei der Ueber-
gabe als Eigenthum vorbehalten hat
(Art. 14, 15 und 17.);
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2) die Anerben für ihre Absindungs-Sum-
men;
3) alle Dersonen, welche nach Art. 20
und 24 Alimente anzusprechen haben,
für diese Alimente.
Artikel 28.
Die Erbgutseigenschaft erlische:
durch die Entwährung oder den ge-
richtlichen Zwangsverkauf aller Be-
standeheile des Erbgutes;
2) durch Minderung des zum Erbgute ge-
hörigen Grundbesitzes in dem Maße,
daß derselbe nicht mehr mit einem
Simplum der Grundsteuer von wentg-
stens sechs Gulden belegt ist;
3) durch Widerruf des Srifters wozu der-
selbe, vorbehaltlich der Bestimmung
im Art. 19. Abs. 2 auch nach erfolg-
ter Beurkundung und Eintragung der
Erbgutserrichtung noch befugt ist, so
lange Niemand durch Uebergabe oder
Vertrag ein Reche darauf erworben hat;
durch Verdußerung des Erbgutes, falls
solche in Gemäßheit der Bestimmun-
gen des Art. 10. Abs. 2 erfolgt ist;
5) durch gemeinsames Einverständniß aller
Betheiligten;
6) durch den Abgang aller
(Art. 9.):
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