Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

69 
Artikel 29. 
Die im vorhergehenden Artikel be- 
zeichnete Erlöschung der Erbgutseigenschaft 
erfordert jederzeit eine Beurkundung von 
Seite des betreffenden Gerichts nach vor- 
gängiger Prüfung der dazu gehörigen Be- 
dingnisse. 
Bet der Erlöschung der Erbgucseigen- 
schaft können die abgefundenen Anerben die 
baare Ausbezahlung ihrer Abfindungs- 
Summen verlangen. 
Der noch vorhandene Bestand des Erb- 
gutes gehe, vorbehaltlich der nach Art. 20 
und 24 erworbenen Ansprüche in das freie 
Eigenthum des letzten Besitzers über. 
Artikel 30. 
Durch Verjährung kann die Erlbsch- 
ung der im Hppothekenbuche eingetragenen 
Erbgutoeigenschaft nicht herbeigeführt werden, 
außer insoweit etwa ein Dritter durch 
erwerbende Verjährung das freie Eigenthum 
zu dem Erbgute gehöriger Gegenstände er- 
langt hat. 
Artikel 31. 
Die im Art. 14, 15 und 17 erwähnten 
Erbgutswerthe sind in Ermanglung anderer 
Uebereinkunft durch Vernehmung von Sach- 
verständigen von dem nach Art. 3 zustän- 
digen Gerichte zu erheben. 
Die Bestimmung der Jahl und Per- 
70 
sonen der Sachverständigen ist zundächst der 
Uebereinkunft sämmtlicher Bertheiligten an- 
heimzugeben, zu welchem Behufe denselben 
eine angemessene ausschließliche Frist vorzu- 
setzen ist. 
Kommt eine solche Uebereinkunft nicht 
zu Stande, so ernennt das Gericht drei 
Sachverständige. 
Dasselbe hat jedoch die von ihm ge- 
troffene Wahl den Betheiligten Behufs der 
Erhebung etwaiger Einreden gegen die 
Person der Gewählten unter Vorsetzung 
einer ausschließlichen Frist von vierzehn Ta- 
gen bekannt zu geben und sodann über die 
rechtzeitig vorgebrachten Einreden Beschluß 
zu fassen. 
In allen andern Fällen wird der bei 
dem letzten Gutsübergange festgestellte schul- 
denfreie Gutswerth zu Grunde gelegt. Ist 
eine solche Feststellung nicht vorhanden, so 
finden die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Arrikels Abs. 1 bis 4 Anwendung. 
Artikel 32. 
In allen Fällen in welchen das gegen- 
wärtige Gesetz eine Zustimmung oder eine 
Erklärung der Anerben verlangt, ist für 
diesenigen Anerben, welche im Lande nicht 
anwesend sind oder deren Aufenthalt nicht 
ausgemittelt werden kann, und welche (in 
dem einen oder andern Falle) auch keinen 
rechtsförmlich bevollmächtigten Vertreter im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.