Artikel 1.
Derjenige Theil des sceiwilligen zweiten
Subseriptions-Anlehens aus dem Gesetze
vom 23. December 1849, welcher bis
Ende des Jahres 185 ½ nicht aus den
eingehenden Grundrenten-Ablösungsbeträgen
des Staates gerilgt werden kann, ist, nach
dem Wunsche der Glkubiger, entweder baar
zu vergüten, oder in Staatsschuldscheinen,
auf die Normalbeträge von 100, 500 und
!1000 fl. lautend, umzuschreiben.
Die Staatsschuldentilgungs-Commission
wird ermächtiger, die zur Baarvergütung
erforderlichen Beträge durch Aufnahme neuer
Anlehen zu beschaffen.
Artikel 2.
In gleicher Weise ist derjenige Theil
des freiwilligen dritten Subseriptions-Anlehens
aus dem Gesetze vom 22. Mai 1850,
welcher bis zu den in Artikel 4 des besagten
Gesetzes auf den letzten September 1857
bestimmten Einlösungs= und resp. Verloosungstermin
oder bis Ende des Jahres
185%„ nicht aus den eingehenden Grundrenten,
Ablösungsbeträgen des Staats getilgt
werden kann, nach dem Wunsche der
Gläubiger entweder baar zu vergüten oder
in, auf die Normalbeträge von 100, 500
und 1000 fl. lautende, Staatsschuldscheine
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umzuschreiben, und wird die königliche Staatsschuldentilgungs-Commission
gleichfalls ermächtiget,
die zur Baarvergütung erforderlichen
Beträge durch Aufnahme neuer Anlehen
zu beschaffen.
Artikel 3.
Die in solcher Weise sich bildende
Schuld bleibt auf die Grund-Zins-Zehentund
lehenherrlichen Gefälle des Scaates
versichert, wird aus dem jederzeit in dem
Budget hiefür auszuwerfenden Fonde verzinset,
und die Obligationen derselben werden
bei Ablösung von Staats--Gefällen, im
Betrage von mindestens 100 fl. und darüber
nach dem Nennwerthe an Zahlungsstatt
angenommen.
Artikel 4.
Beide Anlehen werden nach erfolgter
Tilgung der durch das Geseh vom 31.
März 1852 geschaffenen Anlehen nach Maßgabe
der eingehenden Ablösungsschillinge
der Staats-Grundrenten aller Art im Wege
der Verloofung heimbezahlt.
Artikel 5.
Derjenige Rest des Anlehens vom 23.