Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

Artikel  1.

Derjenige  Theil  des  sceiwilligen  zweiten
  Subseriptions-Anlehens  aus  dem  Gesetze
  vom  23.  December  1849,  welcher  bis
Ende  des  Jahres  185  ½  nicht  aus  den
eingehenden  Grundrenten-Ablösungsbeträgen
des  Staates  gerilgt  werden  kann,  ist,  nach
dem  Wunsche  der  Glkubiger,  entweder  baar
zu  vergüten,  oder  in  Staatsschuldscheinen,
auf  die  Normalbeträge  von  100,  500  und
!1000  fl.  lautend,  umzuschreiben.

Die  Staatsschuldentilgungs-Commission
  wird  ermächtiger,  die  zur  Baarvergütung
erforderlichen  Beträge  durch  Aufnahme  neuer
Anlehen  zu  beschaffen.

Artikel  2.

In  gleicher  Weise  ist  derjenige  Theil
des  freiwilligen  dritten  Subseriptions-Anlehens
  aus  dem  Gesetze  vom  22.  Mai  1850,
welcher  bis  zu  den  in  Artikel  4  des  besagten
  Gesetzes  auf  den  letzten  September  1857
bestimmten  Einlösungs=  und  resp.  Verloosungstermin
  oder  bis  Ende  des  Jahres
185%„  nicht  aus  den  eingehenden  Grundrenten,
  Ablösungsbeträgen  des  Staats  getilgt
  werden  kann,  nach  dem  Wunsche  der
Gläubiger  entweder  baar  zu  vergüten  oder
in,  auf  die  Normalbeträge  von  100,  500
und  1000  fl.  lautende,  Staatsschuldscheine

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umzuschreiben,  und  wird  die  königliche  Staatsschuldentilgungs-Commission
  gleichfalls  ermächtiget,
  die  zur  Baarvergütung  erforderlichen
  Beträge  durch  Aufnahme  neuer  Anlehen
  zu  beschaffen.

Artikel  3.

Die  in  solcher  Weise  sich  bildende
Schuld  bleibt  auf  die  Grund-Zins-Zehentund
  lehenherrlichen  Gefälle  des  Scaates
versichert,  wird  aus  dem  jederzeit  in  dem
Budget  hiefür  auszuwerfenden  Fonde  verzinset,
  und  die  Obligationen  derselben  werden
  bei  Ablösung  von  Staats--Gefällen,  im
Betrage  von  mindestens  100  fl.  und  darüber
  nach  dem  Nennwerthe  an  Zahlungsstatt
  angenommen.

Artikel  4.

Beide  Anlehen  werden  nach  erfolgter
Tilgung  der  durch  das  Geseh  vom  31.
März  1852  geschaffenen  Anlehen  nach  Maßgabe
  der  eingehenden  Ablösungsschillinge
der  Staats-Grundrenten  aller  Art  im  Wege
der  Verloofung  heimbezahlt.

Artikel  5.

Derjenige  Rest  des  Anlehens  vom  23.