Lutz und Senestrey. 317
welche behaupten, durch Definirung des Dogmas von der Infallibilität
des Papstes sei eine wesentliche Neuerung an der Lehre
der katholischen Kirche begründet worden. Die Bedrohung der
Grundsätze des bairischen Staatsrechts, welche in dem Dogma von
der persönlichen Infallibilität des Papstes liegt, und überdies die
in der Außerachtlassung des königlichen Placets liegende Verletzung
der Staatsverfassung nöthigt die Staatsregierung zu Maßregeln,
die sie sehr gerne vermieden haben würde.“ Die Regierung werde
also jede Mitwirkung zur Verbreitung der neuen Lehre und zum
Vollzug von Anordnungen verweigern, welche von den kirchlichen
Behörden in Rücksicht auf die neue Lehre und zu deren Durchführung
getroffen werden; sie werde an dem Grundsatz festhalten,
daß den Maßregeln, welche die kirchlichen Behörden gegen die das
Dogma nicht anerkennenden Mitglieder der katholischen Kirche ergreifen,
jede Wirkung auf die politischen und bürgerlichen Verhältnisse
der davon Betroffenen versagt bleiben müsse, und sie werde
erforderlichen Falles solche Vorkehrungen treffen, welche die Unabhängigkeit
des bürgerlichen Gebietes vom kirchlichen Zwange verbürgen.
Auf diesen Erlaß hin schrieb der Jesuitenfreund Senestrey,
Bischof von Regensburg, am 1. Oktober einen Brief an den Kultusminister,
welcher wie eine insolente Herausforderung klang:
Sollte die Staatsregierung der Ansicht sein, daß das Placet auch
auf Glaubensgegenstände sich erstrecke, so hat sie, und zwar ungebeten,
dieses Placet zu ertheilen, und zwar um so mehr auch im
vorliegenden Falle, als das Dogma von dem urfehlbaren Lehramt
des Papstes weder neu ist noch staatsgefährlich. Ja wohl, es ist
weder neu, noch staatsgefährlich und kann dies nicht sein, weil der
heilige Geist der Kirche besteht. Dies ist meine innerste Ueberzeugung."
Was diese Herren noch ganz besonders in Harnisch versetzte,
dies war der am 22., 23. und 24. September in München gehaltene
Kongreß der Altkatholiken, dessen Abhaltung von der Heidelberger
Versammlung beschlossen war, und wozu das Münchener Aktionscomité
am 22. August die Einladung an die Katholiken Deutschlands,
Oestreichs und der Schweiz hatte ergehen lassen. Bei dem Kongreß
sollten berathende und öffentliche Sitzungen gehalten werden. Zu den
berathenden Sitzungen sollten die Mitglieder des Münchener Aktions-Comités,
die Delegirten der übrigen Comité's der Altkatholiken und