Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Lutz  und  Senestrey.  317

welche  behaupten,  durch  Definirung  des  Dogmas  von  der  Infallibilität
  des  Papstes  sei  eine  wesentliche  Neuerung  an  der  Lehre
der  katholischen  Kirche  begründet  worden.  Die  Bedrohung  der
Grundsätze  des  bairischen  Staatsrechts,  welche  in  dem  Dogma  von
der  persönlichen  Infallibilität  des  Papstes  liegt,  und  überdies  die
in  der  Außerachtlassung  des  königlichen  Placets  liegende  Verletzung
der  Staatsverfassung  nöthigt  die  Staatsregierung  zu  Maßregeln,
die  sie  sehr  gerne  vermieden  haben  würde.“  Die  Regierung  werde
also  jede  Mitwirkung  zur  Verbreitung  der  neuen  Lehre  und  zum
Vollzug  von  Anordnungen  verweigern,  welche  von  den  kirchlichen
Behörden  in  Rücksicht  auf  die  neue  Lehre  und  zu  deren  Durchführung
  getroffen  werden;  sie  werde  an  dem  Grundsatz  festhalten,
daß  den  Maßregeln,  welche  die  kirchlichen  Behörden  gegen  die  das
Dogma  nicht  anerkennenden  Mitglieder  der  katholischen  Kirche  ergreifen,
  jede  Wirkung  auf  die  politischen  und  bürgerlichen  Verhältnisse
  der  davon  Betroffenen  versagt  bleiben  müsse,  und  sie  werde
erforderlichen  Falles  solche  Vorkehrungen  treffen,  welche  die  Unabhängigkeit
  des  bürgerlichen  Gebietes  vom  kirchlichen  Zwange  verbürgen.
  Auf  diesen  Erlaß  hin  schrieb  der  Jesuitenfreund  Senestrey,
Bischof  von  Regensburg,  am  1.  Oktober  einen  Brief  an  den  Kultusminister,
  welcher  wie  eine  insolente  Herausforderung  klang:
Sollte  die  Staatsregierung  der  Ansicht  sein,  daß  das  Placet  auch
auf  Glaubensgegenstände  sich  erstrecke,  so  hat  sie,  und  zwar  ungebeten,
  dieses  Placet  zu  ertheilen,  und  zwar  um  so  mehr  auch  im
vorliegenden  Falle,  als  das  Dogma  von  dem  urfehlbaren  Lehramt
des  Papstes  weder  neu  ist  noch  staatsgefährlich.  Ja  wohl,  es  ist
weder  neu,  noch  staatsgefährlich  und  kann  dies  nicht  sein,  weil  der
heilige  Geist  der  Kirche  besteht.  Dies  ist  meine  innerste  Ueberzeugung."


Was  diese  Herren  noch  ganz  besonders  in  Harnisch  versetzte,
dies  war  der  am  22.,  23.  und  24.  September  in  München  gehaltene
  Kongreß  der  Altkatholiken,  dessen  Abhaltung  von  der  Heidelberger
Versammlung  beschlossen  war,  und  wozu  das  Münchener  Aktionscomité
  am  22.  August  die  Einladung  an  die  Katholiken  Deutschlands,
Oestreichs  und  der  Schweiz  hatte  ergehen  lassen.  Bei  dem  Kongreß
sollten  berathende  und  öffentliche  Sitzungen  gehalten  werden.  Zu  den
berathenden  Sitzungen  sollten  die  Mitglieder  des  Münchener  Aktions-Comités,
  die  Delegirten  der  übrigen  Comité's  der  Altkatholiken  und