Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Die im Verordnungswege getroffenen Be- 
stimmungen sind unbeschadet ihres sofortigen Voll- 
zuges den Kammern zu deren nachträglichen Zu- 
stimmung bezüglich der ihren Wirkungskreis be- 
rührenden Punkte bei dem nächsten Wiederzu- 
sammentritte des Landtages vorzulegen. 
II. Abschnitt. 
Nachweisungen. 
A. 
Verwendung der Staatseinnahmen. 
Wir haben dem Landtage über die Ver- 
wendung der den Centralfonds zugewiesenen 
Staatseinnahmen in den Jahren 185455 und 
185 5/56 genaue Nachweisung vorlegen und hie- 
durch den Bestimmungen der Verfassungsurkunde 
Tit. VII. 8. 10 Genuͤge leisten lassen. 
B. 
Stand der Staatsschulden-Tilgungs- 
Anstalt in den Jahren 185465 und 
185 566. 
Ebenso sind über den Stand der Staats- 
schulden-Tilgungsanstalt, der Pensions-Amortisa- 
tionscasse und der Eisenbahnbaudotationscasse, dann 
der in Folge des Grundentlastungsgesetzes vom 
4. Juni 1843 gebildeten Grundrenten Ablösungs- 
Casse für die Verwaltungsjahre 185½5 und 
185% 8 dem Landtage genaue Nachweisungen 
vorgelegt und hiedurch die Bestlmmungen und 
Anordnungen der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. 
88. 11 und 16 erfüllt worden. 
III. Abschnitt. 
MWünsche und Anträge. 
Auf die Uns von den Kammern vorgelegten 
Wünsche und Anträge, insoweit sie nicht schon 
im I. Abschnitte ihre Erledigung erhalten haben, 
erwiedern Wir mit Rücksichtnahme auf die Be- 
stimmungen der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. 
# 19P und unbeschadet derselben, was folgt: 
A. 
Wünsche und Anträge zu den Nach- 
weisungen: 
a zu den Einnahmen: 
8. 1. 
In Betreff des Antrages, es moͤchten kuͤnftig 
neben den allgemeinen Nachweisen noch Special- 
Nachweise uͤber die Einnahmen und Ausgaben: 
à) der ärarialischen Weinberge in Unterfranken 
und der Hofkellerei zu Würfburg; 
b) der Verwaltung der Mincralbäder Kissingen, 
Bocklet und Brückenau; 
e) des Hofbräuhauses zu München und 
4) des Hofbräuhauses zu Wurzburg, 
mitgetheilt werden, — 
beauftragen Wir Unser Staateministerium der 
Finanzen, die enisprechenden Anordnungen zu 
treffen, daß von nun an befragliche Specialnach= 
weise von Seite des k. obersten Rechnungshofes 
angefertigt, beiehungsweise eingezogen und den 
Beilagen der Hauptnachweisung über die Ver- 
wendung der Staats-Einnahmen jeden Jahres 
eingereiht werden. 
8. 2. 
Ebenso ertheilen Wir auf den Antrag um 
Anordnung, daß die Erlöäse aus veräußerten
	        
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