Die Wertzuwachssteuer. 267
bedeutsamen Fortschritt, als sich ihre Höhe nach dem Verhältnis der
Wertserhöhung zum Erwerbswert richtete und hiernach nicht die äußere,
sondern die verhältnismäßige Höhe des Gewinns entschied, da selbstverständlich
von Bedeutung ist, ob ein Gewinn von beispielsweise 1000 Mk.
mit einem Grundstück im Werte von 1000 Mk. oder von 10 000 Mk.
gemacht wird. Dieser Rücksichtnahme entsprechend, sollte die Steuer, falls
die Werterhöhung über 50 % des Erwerbswertes erreichte, bis auf 25%
der Wertserhöhung steigen. Zur Vermeidung von kleinen Streitigkeiten
wurden Wertserhöhungen unter 5% überhaupt freigelassen. Den Gemeinden
wurde anheimgegeben, die Zuwachssteuer auch anders, insbesondere.
schärfer auszugestalten und auch die bebauten Grundstücke heranzuziehen.
Auch dieser Vorschlag wies jedoch noch den Mangel auf, daß er die
Zeitdauer des Besitzes unberücksichtigt ließ, obgleich es ein großer Unterschied
ist, ob der gleiche Gewinn beispielsweise in einem Jahre oder in
zwanzig Jahren gemacht wird.
Wenn nun auch im übrigen Deutschland wenigstens teilweise, wohl.
im Zusammenhang mit der Anregung der Regierungsvorlage, die Zuwachssteuer
sich verbreitet hat, so daß man neuestens auch bei ihr geradezu von
einem Siegeszuge sprechen kann, so ist sie auch in Sachsen zwar bedauerlicherweise
noch von keiner Großstadt, außer neuestens Leipzig, wohl aber
von zahlreichen Vorortsgemeinden eingeführt worden, beispielsweise allein
im Jahre 1906 in etwa einem Dutzend zwischen Dresden und Pirna
gelegenen Landgemeinden verschiedener Größe nach dem beifolgenden, des
Interesses wegen in der Anlage abgedruckten Musterentwurfs! der
Amtshauptmannschaft Pirna. Bemerkenswert ist, daß die Einführung,
nachdem einmal die Anregung gegeben war, sich überall mit großer
Leichtigkeit und nur unter Vornahme wenig erheblicher Abweichungen gegenüber
dem Entwurf vollzogen hat.
VII.
1. Wenn auch sseit der Regierungsvorlage ein erfreuliches Fortschreiten
der Entwicklung wohl insoweit zu verzeichnen ist, als hier
und da die Einkommensteuer, insbesondere was die Einschätzung anbelangt,
an die staatliche angelehnt, sowie eine bessere Progression eingeführt
worden ist, ferner die Kopfsteuer nicht selten durch Einkommensteuer
ersetzt, endlich die Steuer nach gemeinem Wert, sowie die Wertzuwachssteuer
öfters eingeführt worden ist, so wird doch im großen und
1 Siehe Anlage S. 272.