Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Zeugnis  über  die  Ablegung  einer  Prüfung  für  den  höheren  oder  mittleren  bautechnischen
  Staatsdienst  oder  das  Prüfungs-  oder  Reifezeugnis  einer  staatlichen
oder  von  der  zuständigen  Landesbehörde  gleichgestellten  baugewerklichen  Fachschule
besitzen  oder  wenn  sie  Diplomingenieure  sind.

Mangel  an  theoretischer  oder  praktischer  Vorbildung  kann  als  eine  Tatsache
  im  Sinne  des  §  35  Abs.  5  nicht  geltend  gemacht  werden  gegenüber  Bauunternehmern
  und  Bauleitern,  wenn  sie  gemäß  §  133  die  Meisterprüfung  im
Maurer-,  Zimmerer-  oder  Steinmetzgewerbe  bestanden  haben,  sowie  gegenüber
Personen,  die  einzelne  Zweige  des  Baugewerbes  betreiben,  wenn  sie  gemäß  §  133
die  Meisterprüfung  in  dem  von  ihnen  ausgeübten  Gewerbe  bestanden  haben.

Die  Landes-Zentralbehörden  sind  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Prüfungen
und  Zeugnisse  den  im  Abs.  1  bezeichneten  gleichzustellen  sind.

Artikel  3.
Hinter  §  53  wird  der  folgende  neue  Paragraph  eingeschaltet:

§  53a.

Die  unteren  Verwaltungsbehörden  können  bei  solchen  Bauten,  zu  deren
sachgemäßer  Ausführung  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ein  höherer  Grad
praktischer  Erfahrung  oder  technischer  Vorbildung  erforderlich  ist,  im  Einzelfalle
die  Ausführung  oder  Leitung  des  Baues  durch  bestimmte  Personen  untersagen,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  aus  denen  sich  ergibt,  daß  diese  Personen  wegen
Unzuverlässigkeit  zur  Ausführung  oder  Leitung  des  beabsichtigten  Baues  ungeeignet
  sind.

Landesrechtliche  Vorschriften,  welche  den  Baupolizeibehörden  weitergehende
Befugnisse  einräumen,  bleiben  unberührt.

Artikel  4.

§  54  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

Gegen  die  Untersagung  der  Ausführung  oder  Leitung  eines  Baues  (§  53a)
findet  innerbalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Einspruch
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  statt,  dessen  Erhebung  keine  aufschiebende
Wirkung  hat.  Die  Erteilung  des  Bescheids  auf  den  Einspruch,  welcher  die  Anhörung
  von  Sachverständigen  gemäß  §  35  Abs.  5  vorangehen  muß,  soll  spätestens
  innerhalb  drei  Wochen  nach  der  Erhebung  des  Einspruchs  erfolgen.  Der
Bescheid,  der  die  Untersagung  der  Ausführung  oder  Leitung  eines  Baues  gegenüber
  dem  erhobenen  Einspruch  aufrecht  erhält,  kann  im  Wege  des  Rekurses  gemäß
§§  20,  21  angefochten  werden.  Die  Landesregierungen  können  bestimmen,  daß
die  Anfechtung  im  Verwaltungestreitverfahren  zu  erfolgen  hat.  Die  Einlegung
von  Rechtsmitteln  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.