Object: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher 
Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 5. Dezember 1916. 
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Jeder männliche Deutsche vom vollendeten 
siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten 
Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienst in der be- 
waffneten Macht einberufen ist, zum vaterländischen 
Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. 
Hilfsdienst pflicht ist keineswegs zu verwechseln mit 
Wehr pflicht. Die Wehrpflicht geht im allgemeinen vor 
Hilfsdienstpflicht. Hilfsdienstpflichtige unterliegen nicht den 
Militärgesetzen und der Disziplinarordnung für das Heer; 
sie schließen Verträge mit Arbeitgebern nach den Grund- 
sätzen des freien Arbeitsvertrages, auch dann, 
wenn sie die Arbeit nicht freiwillig, sondern unter dem ge- 
setzlichen Zwange des Hilfsdienstgesetzes angenommen haben. 
Hilfsdienstpflichtige sind versicherungspflichtig; sie unter- 
liegen den Bestimmungen der Arbeiter= und Angestellten- 
versicherung. 
Einziehung zur Hilfsdienstpflicht ist ein wich- 
tiger Grund zum sofortigen Rücktritt vom Arbeitsvertrage 
mit einem Arbeitgeber, dessen Betrieb kein Hilfsdienst im 
Sinne des § 2 ist. Der Arbeitgeber kann die Vermittlung 
des Ausschusses I (§ 4) anrufen. Meldet sich ein Hilfs- 
dienstpflichtiger jedoch frei willig, so hat er sich über 
seine Dienstvertragsverbindlichkeiten mit dem alten Arbeit- 
geber zu verständigen. Kündigung usw. ist einzuhalten, 
wenn durch Vereinbarung keine Verständigung erfolgt.
	        
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