Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Enttscheidung darüber, ob ein Betrieb als Hilfsdienst- 
betrieb anzusehen ist, trifft auf Antrag der Vorsitzende des 
Feststellungsausschusses oder eine von ihm damit beauftragte 
Amtsstelle (§ 4, Abs. 2 und die Ausführungsbestimmungen.) 
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in 
einem land= und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, 
dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke der Ueberwei- 
sung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen 
Hilfsdienst herausgezogen werden. J **: 
Diese Bestimmung hindert natürlich nicht, daß Ar- 
beiter aus land= und forstwirtschaftlichen Betrieben in 
Irndustriebetriebe übergehen, natürlich unter Innehaltung 
der Vorschriften über Abkehrschein u.s. w. (siehe § 9). 
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Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt 
dem beim Königlich Preußischen Kriegsministerium 
errichteten Kriegsamt ob. «"«- *- 
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Ueeber die Frage, ob und in welchem Umfange die 
Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen das Be- 
dürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs- 
oder Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem 
Kriegsamt. Ueber die Frage, was als behördliche Ein- 
richtung anzusehen ist, sowie ob und in welchem Umfang 
die Zahl der bei einer solchen beschäftigten Personen das 
Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegsamt nach 
Benehmen mit der zuständigen Reichs= oder Landes- 
zentralbehörde. 
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein 
Beruf oder Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung hat, 
sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der in einem 
Beruf, einer Organisation oder einem Betriebe tätigen 
Personen das Bedürfnis übersteigt, MAusschüsse, die