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Enttscheidung darüber, ob ein Betrieb als Hilfsdienst-
betrieb anzusehen ist, trifft auf Antrag der Vorsitzende des
Feststellungsausschusses oder eine von ihm damit beauftragte
Amtsstelle (§ 4, Abs. 2 und die Ausführungsbestimmungen.)
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in
einem land= und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren,
dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke der Ueberwei-
sung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen
Hilfsdienst herausgezogen werden. J **:
Diese Bestimmung hindert natürlich nicht, daß Ar-
beiter aus land= und forstwirtschaftlichen Betrieben in
Irndustriebetriebe übergehen, natürlich unter Innehaltung
der Vorschriften über Abkehrschein u.s. w. (siehe § 9).
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Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt
dem beim Königlich Preußischen Kriegsministerium
errichteten Kriegsamt ob. «"«- *-
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Ueeber die Frage, ob und in welchem Umfange die
Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen das Be-
dürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs-
oder Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem
Kriegsamt. Ueber die Frage, was als behördliche Ein-
richtung anzusehen ist, sowie ob und in welchem Umfang
die Zahl der bei einer solchen beschäftigten Personen das
Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegsamt nach
Benehmen mit der zuständigen Reichs= oder Landes-
zentralbehörde.
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein
Beruf oder Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung hat,
sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der in einem
Beruf, einer Organisation oder einem Betriebe tätigen
Personen das Bedürfnis übersteigt, MAusschüsse, die