Verfassungsurkunde. § 126—127. 265
1. Die Zuständigkeit des Geheimen Rats nach § 126 ist gemäß
Art. 8 des Gesetzes vom 1. Juli 1876 auf das Staatsmini-
sterium übergegangen (vgl. S. 100, 101).
§ u7. Versammlung der Stände.
Der König wird alle drei Jahre die Dersammlung der
Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so
oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landesan-
gelegenheiten erforderlich ist.
Auch werden bei jeder Regierungsveränderung die Stände
innerbalb der ersten vier Wochen versammelt werden.
1. Nach der Verfassung von 1815 sollte alle 3 Jahre, wenn
nicht dringende Umstände es früher notwendig machen, auf den
1. Februar eine nicht über 6 Wochen dauernde Ständeversammlung
ausgeschrieben werden; der Verf Entwurf von 1817 wollte ordent-
licher Weise einmal in jedem Jahr die Stände berufen; die ver-
fassungsberatende Versammlung war der Ansicht, daß für eine jähr-
liche Versammlung nicht genug Beschäftigung vorliege und fürchtete
eine sich daraus ergebende unnötige Inanspruchnahme verbunden
mit einer Minderung des Ansehens 1). Im Hinblick auf die in
§5 112 als Regel vorgesehene dreijährige Gültigkeit des Etats ist
nunmehr die sechsjährige Wahlperiode in zwei Landtagsperio-
den von je drei Jahren zerlegt; alle drei Jahre muß ein
Landtag einberufen werden, der sich regelmäßig mit der Feststellung
des Etats zu befassen hat. Diesem sog ordentlichen Land-
tage werden die außerordentlichen Landtage gegenüber-
gestellt, die nach Bedürfnis einzuberufen sind. Vorgeschrieben ist
die Einberufung eines außerordentlichen Landtags.
a) Bei jeder Regierungsveränderung, wenn ein Wechsel in der
Person des Königs, die Einsetzung einer Reichsverwesung oder ein
Wechsel in der Person des Reichsverwesers stattgefunden hat, in-
nerhalb der ersten vier Wochen (§ 127 Abs. 2).
b) Zum Zwectk der Anklage eines Ministers vor dem Staats-
gerichtshofe unter den Voraussetzungen des § 188 Abs. 1 Vl.
59 Vgl. Fricker a. a. O. 6, 123, 397 ff.