Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 126—127. 265 
1. Die Zuständigkeit des Geheimen Rats nach § 126 ist gemäß 
Art. 8 des Gesetzes vom 1. Juli 1876 auf das Staatsmini- 
sterium übergegangen (vgl. S. 100, 101). 
§ u7. Versammlung der Stände. 
Der König wird alle drei Jahre die Dersammlung der 
Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so 
oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landesan- 
gelegenheiten erforderlich ist. 
Auch werden bei jeder Regierungsveränderung die Stände 
innerbalb der ersten vier Wochen versammelt werden. 
1. Nach der Verfassung von 1815 sollte alle 3 Jahre, wenn 
nicht dringende Umstände es früher notwendig machen, auf den 
1. Februar eine nicht über 6 Wochen dauernde Ständeversammlung 
ausgeschrieben werden; der Verf Entwurf von 1817 wollte ordent- 
licher Weise einmal in jedem Jahr die Stände berufen; die ver- 
fassungsberatende Versammlung war der Ansicht, daß für eine jähr- 
liche Versammlung nicht genug Beschäftigung vorliege und fürchtete 
eine sich daraus ergebende unnötige Inanspruchnahme verbunden 
mit einer Minderung des Ansehens 1). Im Hinblick auf die in 
§5 112 als Regel vorgesehene dreijährige Gültigkeit des Etats ist 
nunmehr die sechsjährige Wahlperiode in zwei Landtagsperio- 
den von je drei Jahren zerlegt; alle drei Jahre muß ein 
Landtag einberufen werden, der sich regelmäßig mit der Feststellung 
des Etats zu befassen hat. Diesem sog ordentlichen Land- 
tage werden die außerordentlichen Landtage gegenüber- 
gestellt, die nach Bedürfnis einzuberufen sind. Vorgeschrieben ist 
die Einberufung eines außerordentlichen Landtags. 
a) Bei jeder Regierungsveränderung, wenn ein Wechsel in der 
Person des Königs, die Einsetzung einer Reichsverwesung oder ein 
Wechsel in der Person des Reichsverwesers stattgefunden hat, in- 
nerhalb der ersten vier Wochen (§ 127 Abs. 2). 
b) Zum Zwectk der Anklage eines Ministers vor dem Staats- 
gerichtshofe unter den Voraussetzungen des § 188 Abs. 1 Vl. 
59 Vgl. Fricker a. a. O. 6, 123, 397 ff. 
 
	        
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